32  Otto  Mayer,

und  ihrer  Ausstattung  mit  den  nötigen  Mitteln  ist  die  Rolle
der  Gründer  nicht  ausgespielt.  Die  juristische  Person  bedarf,
um  in  der  Rechtsordnung  zu  stehen  und  ihr  Geschäft  zu  betreiben,
  eines  Willens,  der  für  sie  handelt.  Wenn  es  wahr
wäre,  dass  sie  einen  solchen  zu  eigen  besitzt,  zusammengelaufen
  aus  den  überschüssigen  Willensvorräten  ihrer  Aktionäre,
  so  bräuchte  man  den  nur  loszulassen.  Da  das  aber
nicht  der  Fall  ist,  so  muss  für  eine  Vertretung  gesorgt  werden,
für  echten  menschlichen  Willen,  der  rechtlicherweise  als  der
Wille  der  juristischen  Person  gelten  soll,  gerade  wie  beim
handlungsunfähigen  Menschen.  Das  ist  kein  Naturerzeugnis,
sondern  eine  Rechtseinrichtung,  die  das  Gesetz  selbst  ordnet
oder  mit  seiner  Ermächtigung  die  Verfügung  der  Gründer  im
Statut').

Diese  Vertretungsordnung  wäre  ja  in  verschiedener  Gestalt
  denkbar.  Für  die  Aktiengesellschaft  ist  es  bezeichnend,
dass  darin  die  Beteiligung  der  Gründer,  der  ursprünglichen
und  der  ihnen  etwa  angeschlossenen  in  dem  soeben  hervorschobenen
  Sinn,  sich  fortsetzt.  Sie  bleiben,  einen  Verein  bildend,
  neben  der  geschaffenen  juristischen  Person  stehen  und
üben  als  Mitglieder  dieses  Vereins  ein  Recht  an  ihr  aus,  das
Recht  der  obersten  Vertreterschaft.  Die  Form,  in
der  sie  das  tun,  ist  der  Generalversammlungsbeschluss.  Die
Generalversammlung  nennt  man  deshalb  wohl  auch  das  »souveräne
  ÖOrgan«  der  juristischen  Person  Aktiengesellschaft.
Sie  beschliesst  massgebend  über  alle  wichtigeren  Angelegenheiten
  und  alle  sonstigen  Befugnisse,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,
  und  für  sie  tätig  zu  sein,  führen  sich  im  letzten  Grunde
auf  ihre  Aufträge  und  Ermächtigungen  zurück.

In  diesem  Rechte  der  obersten  Vertreterschaft  kommt  der
fortdauernde  Anteil  an  dem  Zwecke  der  juristischen  Person
zu  starken  rechtlichem  Ausdruck.  Unter  Beobachtung  gewisser
  Formen  kann  aber  die  Generalversammlung  auch  diesen
Zweck  selbst,  den  »Gegenstand  des  Unternehmens«  verändern
und  damit  für  das  Wesen  der  juristischen  Person  in  ähnlicher
Weise  bestimmend  wirken,  wie  es  bei  der  Gründung  geschehen
ist.  Sie  kann  sogar  diesen  Zweck  gänzlich  verneinen,  sie  hat

"\  In  diesem  Sinne  können  wir  uns  den  Ausdruck  „Willensorganisation*
  gefallen  lassen;  vgl.  BERNATZIK  im  Arch.  f.  öff.  Recht,  Bd.  V  S.  241.