Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  33

über  die  juristische  Person  das  jus  vitae  et  necis  und  kann
ihre  Auflösung  beschliessen.  —

Endlich  kommt  dazu  noch  ein  drittes:  der  Zweck  der  Aktiengesellschaft
  ist  darauf  gerichtet,  ihren  Mitgliedern  selbst  wieder
zu  Gute  zu  kommen.  Er  ist  ja  wirtschaftlicher  Art,  geht  auf
Erwerb  durch  Betrieb  des  Unternehmens  und  auf  Ausschüttung
  der  Früchte  an  die  Aktionäre.  Demgemäss  haben  hier  die
zugehörigen  Menschen  der  juristischen  Person  gegenüber  auch
einRechtaufGenussihres  Erwerbes.  Sie  erhalten
von  ihr  wiederkehrende  Bezüge  in  Geld  und  im  Falle  der
Auflösung  kehrt  nicht  bloss  an  sie  zurück,  was  sie  als  Ausstattung
  gegeben  haben,  sondern  auch  der  Zuwachs,  der  ja
Frucht  ist,  also  der  ganze  Nachlass  wird  ihnen  zuteil.

Daran  knüpft  sich  für  die  Aktiengesellschaft  eine  besondere
  Ordnung  der  Mitgliedschaft:  diese  hat  einen  schätzbaren
Vermögenswert  und  wird  als  solcher  Gegenstand
des  Verkehrs.  Durch  Geschäft  unter  Lebenden  wie  durch
Erbrecht  vollzieht  sich  die  Rechtsnachfolge  in  die  einzelnen
Stellen  der  Mitgliedschaft.  So  bleibt  deren  ursprüngliche  Gesamtheit
  immer  besetzt,  von  Gründern  in  dem  obigen  Sinn
oder  von  Gründernachfolgern,  gleichviel,  und  die  juristische
Person  ist  ihrer  Verfassung  gemäss  ständig  begleitet  von  den
bestimmten  Menschenkreis,  der  in  so  bedeutsamer  und  entscheidender
  Weise  rechtliche  Macht  über  sie  auszuüben  hat.

Desto  nachdrücklicher  ist  zu  betonen,  dass  trotzdem  die
rechtliche  Getrenntheit  des  Aktienvermögens  besteht  und  die  Aktiengesellschaft
  »als  solche:  ein  von  ihren  Mitgliedern  verschiedenes
  Rechtssubjekt  bleibt.  Die  Rechtsgrenze  markiert  das  Gesetz
  mit  dem  lapidaren  Satze:  es  darf  nur  verteilt  werden  der
Reingewinn.  Erhalten  die  Aktionäre  mehr,  so  ist  das
Recht  der  juristischen  Person  verletzt;  ihr  haften  die  Beaniten,
sie  hat  gegen  die  Aktionäre  die  Rückforderungsklage.  Sie  ist
aber  auch  nichts  weniger  als  irgend  eine  Erscheinungsforın
eines  »Gesamtwillens:  der  Aktionäre.  Denn  das  Recht  der
juristischen  Person  auf  Haftung  und  Zurückerstattung  kann
auch  nicht  ausgeschlossen  werden  dadurch,  dass  die  Generalversammlung,
  ihre  oberste  Vertreterschaft  und  die  unmiittelbarste
  Erscheinung  des  »Gesamtwillens«,  einmütig  die  Verteilung
  guthiess.  Wohl  aber  können  die  Gesellschaftsgläubiger,
soweit  sie  geschädigt  sind,  diese  Verletzung  des  Rechtes  der

Abhandlungen  für  Laband.  3