34  Otto  Mayer,

juristischen  Person  für  ihre  Ersatzansprüche  geltend  machen:
die  juristische  Person  ist  ja  gerade  in  ihrem  Interesse  errichtet,
um  das  Geschäftsvermögen  gegen  jenen  Gesamtwillen  zu
schützen  und  zusammenzuhalten  (vgl.  unten  VII  S.  81)').

IV.  DIE  JURISTISCHEN  PERSONEN  DES
BURGERLICHEN  GESETZBUCHS.

Gegenüber  der  juristischen  Person  des  Handelsrechts  weist
die  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  grössere  Mannigfaltigkeit
der  Gestaltung  auf.  Das  was  dort  den  wesentlichen  Kern
ausmacht,  werden  wir  gleichwohl  hier  überall  wiederfinden.

1)  Der  Aktiengesellschaft  am  nächsten  steht  der  rechtsfähige
  Verein  im  allgemeinen  und  ganz  besonders  in  derjenigen
  Unterart,  die  man  als  wirtschaftlichen  Verein
bezeichnet,  weil  sein  Zweck  »auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet  ist«  (BGB.  $  22).  Die  Aktiengesellschaft
  liesse  sich  geradezu  darunter  rechnen,  nur  ist  bei  ihr
alles  feiner  durchgebildet  und  reicher  entfaltet.  Aber  auch
hier  haben  wir  das  wirtschaftliche  Unternehmen  samt  dem
dafür  bestimmten  Vermögen,  getrennt  durch  die  juristische
Persönlichkeit  von  den  Gründern  und  dem  von  ihnen  ausschenden
  Verein;  wir  finden  die  drei  Rechte  wieder,

ı)  Die  Aktiengesellschaft  bildet  mit  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  und  der  eingetragenen
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaft  zusammen  die  Gruppe  der  sogenannten
  Formkaufleute.  Es  sind  die  vier  juristischen  Personen  des
Handelsrechts.  Die  Abweichungen  voın  Typus  der  Aktiengesellschaft  sind,
verglichen  mit  dem,  was  das  Zivilrecht  noch  bietet,  nicht  so  gross.  Bei  der
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  darf  man  natürlich  die  persönlich
  Haftenden  nicht  in  der  juristischen  Person  aufgehen  lassen;  das
würde  einen  Verzicht  auf  jede  Festigkeit  des  Begriffs  bedeuten.  Zur  jJuristischen
  Person  gehören  hier  wieder  nur  die  Aktionäre  mit  ihren  Kommanditeinlagen;
  Zweck  der  juristischen  Person  ist  nicht  der  Betrieb  eines
besonderen  Handelsgeschäftes,  sondern  die  kommanditistenmässige  Beteiligung
  an  dem  mit  dem  persönlich  Haftenden  gemeinsam  betriebenen  Handelsgeschäft.
  —  Bei  der  eingetragenen  Genossenschaft  besteht
die  Abweichung  vor  allem  darin,  dass  die  zu  vergebenden  Gründerstellen,
an  welchen  die  Mitgliedschaftsrechte  hängen,  nicht  verfassungsmässig  festgelegt
  sind  (Ges.  v.  1.  Mai  1889  &amp;  1:  „Gesellschaften  von  nicht  geschlossener
  Mitgliederzahl“);  hiezu  werden  die  juristischen  Personen  des  Zivilrechts
  noch  viel  ausgeprägtere  Seitenstücke  liefern.  —  DieGesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  ist  in  den  Grundzügen  der  Aktiengesellschaft
  völlir  gleich.