Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff,  Recht.  35

welche  über  die  juristische  Person  geübt  werden:  Zweckbestimmung,
  oberste  Vertreterschaft,  Genuss  der  wirtschaftlichen
Früchte  ihres  Betriebs;  und  wiederum  liegt  auch  hier  der
Schwerpunkt  der  Einrichtung  in  der  den  Gläubigern  des
Unternehmens  zu  gewährenden  Sicherheit,  welche  die  Befreiung
  der  Mitglieder  von  der  Haftung  ermöglichen  soll.

Diese  Rücksicht  auf  die  Gläubiger  tritt  besonders  deutlich
hervor  bei  den  Bestimmungen  über  die  Liquidation
(BGB.  8  48-53);  die  für  die  Aktiengesellschaft  bestehenden
Regeln  sind  hiefür  geradezu  vorbildlich  geworden.  Dagegen
finden  hier  allerdings  kein  entsprechendes  Seitenstück  die  sehr
ins  einzelne  gehenden  Bestimmungen,  die  dort  auch  in  der
laufenden  Verwaltung  einen  Damm  bilden  gegen  habsüchtige
Uebergriffe  der  Mitglieder.

Den  Ersatz  bietet  einerseits  die  vorgeschriebene  staatliche
Verleihung,  die,  frei  gewährt  und  versagt,  an  die  nötigen
Bedingungen  und  Vorbehalte  geknüpft  werden  wird;  deshalb
ist  sie  ja  eben  vorgeschrieben  ').  Nicht  zu  übersehen  aber  ist
auch  die  bedeutsame  Rechtsschranke,  die  sich  daraus  ergibt,
dass  nach  dem  Gesetz  über  Hab  und  Gut  der  juristischen  Person
  nicht  anders  verfügt  werden  kann  als  in  der  »Stellung
eines  gesetzlichen  Vertreters.  Dadurch  ist  unmittelbar  der
Vorstand  gebunden  und  jeder  andere  »Vertreter«;  aber  auch
die  Mitgliederversammlung,  die  sie  ernennt,  steht  in  der  gleichen
  Gebundenheit,  wenn  sie,  massgebend  für  diese,  »Angelegenheiten
  des  Vereins  ordnete.  Die  Rechtmässigkeit  des
Handelns  aller  Vertreterschaft  ist  bedingt  durch  die  Richtung
auf  die  Zwecke  des  Vertretenen;  Abweichung  begründet  Hatftbarkeit
  des  Vorstandes  gegenüber  der  juristischen  Person  und
Rückerstattungspflichten.  Jederzeit  kann  ein  neuer  Vorstand,
ein  Liquidator,  eine  Konkursverwaltung  darüber  kommen,
um  das  zur  Geltung  zu  bringen,  ganz  abgesehen  von  unmittelbarem
  Eingreifen  der  Gläubiger  nach  den  Grundsätzen  der

)  In  Prot.  d.  Kom.  f.  d.  II.  Lesung,  Bd.  IS.  500  betrachtet  man  den
Vorbehalt  staatlicher  Verleihung  als  ein  schärferes  Erfordernis  über  die
den  Staaten  gelassene  Möglichkeit  hinaus,  „die  Erlangung  juristischer  Persönlichkeit
  nach  dem  System  der  Normativbestimmungen  zugänglich  zu
machen“.  Wenn  HÖLDeEr,  Nat.  und  jur.  Pers.  S.  294  beklagt,  dass  danach
Juristische  Personen  zugelassen  werden  könnten,  die  den  Gläubjgern  keinerlei

  Sicherstellung  des  haftenden  Vermögens  bieten,  so  teilt  das  Reichsrecht
offenbar  solches  Misstrauen  nicht.

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