36  Otto  Mayer,

Paulliana!).  Auf  solche  Weise  schützt  sich  die  juristische
Person  immerhin  schon  durch  ihre  eigene  Schwere.  Die  Verleihung
  wird  gar  nicht  so  viel  nachzuhelfen  haben,  je  nachdem.

2)  Ist  bei  den  wirtschaftlichen  Vereinen  durch  »besondere
reichsgesetzliche  Vorschriften  (wie  eben  gerade  bei  den  handelsrechtlichen:
  Aktiengesellschaft,  Fingetragene  (Grenossenschaft,
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung)  oder  durch  die
der  »Verleihung«  freigelassene  Zuständigkeit  ausreichend  Fürsorge
  getroffen  für  genauere  Sicherheitsmassregeln  zu  Gunsten

Tr  —  ———

1)  Diese  in  der  Vertreterschaft  selbst  liegende  Gebundenheit  und
Schranke  scheint  mir  der  richtige  Kern  zu  sein  in  HÖLDERs  Auffassung
aller  Vertreterschaft  als  einer  „amtlichen  Macht,  die  verbunden  ist  mit  der
amtlichen  Pflicht“  (a.  a.  O.  S.  287,  S.  302).  Der  Amtsbegriff,  mit  dem  er
arbeitet,  stimmt  aber  nicht  ganz  mit  dem  unsrigen  überein  (Arch.  f.  öff.
Recht  Bd.  XXI  S.  308  ff.);  daraus  ergeben  sich,  was  die  hier  behandelten
Punkte  anbelangt,  vor  allem  zwei  Abweichungen:

1.  Das  Amt  ist  uns  immer  die  Besorgung  fremder  Angelegenheiten
und  das  Amtsvermögen  fremdes  Vermögen,  Vermögen  eines  Gemeiltwesens,
  einer  Stiftung  u.  s.  w.  Da  nun  HÖLDER  diesen  anderen  Rechtsträger
  streicht,  den  Amtsträger  aber  durch  die  „nach  öffentlichem  Rechte
zu  beurteilende  amtliche  Macht“  nicht  zum  Eigentümer  werden  lässt,  so
sind  die  zum  „Amtsvermögen“  gehörigen  Sachen  für  ihn  res  nullius:  „Einen
Eigentümer  haben  diese  Sachen  nicht“  (5.  186).  Vgl.  auch  S.  194,  S.  288,
S.  311,  S.  338—339.

2.  HÖLDERS  Amt  als  die  pflichtmässige  „Förderung  fremden  Lebens“
setzt  andere  Menschen  voraus,  denen  diese  Fürsorge  zu  Gute  komnıen
soll  (S.  287,  S.  288,  S.  298,  8.  302).  Danach  scheiden  sich  bei  HÖLDER
die  rechtsfähigen  Vereine  in  solche,  bei  denen  der  Zweck  andern  Menschen,
  Dritten,  Vorteile  bringen  soll,  „altruistische“  Vereine,  und  in
solelie,  die  es  nur  auf  die  Förderung  der  Mitglieder  abgesehen  lıaben,
„egzoistische*  Vereine  (S.  286  ff...  Die  Unterscheidung  triflt  nielıt  mit
der  gesetzlichen  Einteilung  in  wirtschaftliche  und  nichtwirtschaftliche
Vereine  zusammen.  Doch  werden  wohl  die  wirtschaftlichen  Vereine  auch
das  Hauptkontingent  zu  den  egoistischen  stellen.  Während  nun  alle
anderen  juristischen  Personen  aufgelöst  werden  in  Amtsverhältnisse,  sind
die  egoistischen  reclıtsfähigen  Vereine  „nichts  anderes  als  Gesellschaften,
  bei  denen  nicht  nur  für  einzelne,  sondern  für  alle  Gesellschafter  die
Möglichkeit  von  Verlust  oder  das  Risiko  begrenzt  ist“  (S.  294).  Gerade  bei
diesen  fehlt  also  das  sichernde  Element,  welches  sonst  in  der  amtlichen
Natur  der  Mitgliedschaft  gesehen  werden  könnte.  Kein  Wunder,  dass
HÖLDER  lıinzufügt:  „Jede  Zulassung  solcher  Gesellschaften  hat  grosse  Bedenken“.
  Dem  egoistischen  Verein  scheint  mir  aber  damit  nicht  sein  volles
Recht  zu  Teil  geworden  zu  sein.  HÖLDER  gibt  für  ihn  einfach  LABANDS
entscheidendes  Merkmal  wieder.  Dieses  ist  aber,  wie  wir  geselieu  haben,
keineswegs  schon  die  juristische  Person  selbst.  An  dieses  Merkmal  knüpft
sich  vielmehr  erst  noclı  eine  Reihe  sehr  bedeutsamer  Dinge  (vgl.  oben  S.  14).