Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff,  Recht.  37

der  Gläubiger,  so  fehlt  dergleichen  bei  den  nichtwirtschaftlichen
  rechtsfähigen  Vereinen,  den  sogenannten  idealen.

Das  deutet  schon  darauf  hin,  dass  der  Zweck  der  Einrichtung
  einer  juristischen  Person  in  diesen  Fällen  nicht  so
wesentlich  und  ausschliesslich  in  der  Sicherung  der
Gläubiger  lieg.  Man  braucht  auch  diese  »idealen«  Vereine
  nur  anzusehen:  Kegelklub,  Jünglingsverein,  Lesehalle,
Museumsgesellschaft  u.s.  w.,  um  sich  zu  überzeugen,  dass  der
Gedanke  an  Ueberspannung  des  Kredits  und  gewagte  Spekulation
  hier  ganz  zurücktreten  muss.  Der  Grund,  der  die  juristische
  Person  notwendig  macht,  ist  hier  ein  anderer.

Die  Rechtsform  der  Gesellschaft  passt  einer  Vereinigung
zur  Förderung  eines  gemeinsamen  Zweckes  nur  dann,  wenn
der  Mitglieder  wenige  sind  und  die  Einzelnen  durch  starke
wirtschaftliche  Beteiligung  festgehalten  werden  oder  die  Sache
nur  auf  kurze  Dauer  berechnet  ist.  Die  Vereine,  von  welchen
hier  die  Rede  ist,  beanspruchen  aber  gerade  eine  gewisse
Dauerhaftigkeit  und  sind  dabei  auf  eine  grössere,  vielleicht
sehr  grosse,  jedenfalls  leicht  wechselnde  Teilnehmerschaft  berechnet.
  Der  gleiche  Zweck  und  die  dafür  geordnete  Vereinsleitung
  stellen  das  Bleibende  vor'!).,  Damit  ist  wieder  das
Bild  eines  einheitlichen  dauernden  Gesamtwesens  gegeben,
ınit  dem  wir  ohne  weiteres  rechnen.  Eine  derartige  Metapher,
  Stenographie,  Scheinpersönlichkeit  ändert  selbstverständlich
  die  dahinter  stehenden  Wirklichkeiten  nicht;  im  Ernstfalle
  muss  immer  wieder  auf  diese  zurückgegriffen  werden.
Bei  der  einfachen  Gesellschaft  treten  da  sofort  die  bestimmten
  Gesellschafter  auf  mit  ihrem  Vertragsverhältnis.  Bei  dem
nicht  rechtsfähigen  idealen  Verein  dagegen  mit  seinem  reicheren
  und  beweglicheren  Personalbestand  führt  diese  Wirklichkeit,
  nach  Gesellschaftsrecht  beurteilt,  die  grössten  Unzuträglichkeiten
  mit  sich:  wenn  die  scheinbare  Einheit,  so  oft  es
rechtlich  darauf  ankommt,  in  die  wechselnde  Vielheit  zerfällt,
ist  Rechtserwerb  und  Rechtsveräusserung,  Eintragung  ins
Grundbuch,  Prozessführung?)  aufs  äusserste  erschwert  oder

ı)  Man  bezeichnet  daher  diese  Vereine  nicht  unpassend  als  „Personenverbände,
  die  ihrem  Zweck  nach  Kontinuität  verlangen“,  und  die  „Körperschaftsverfassung
  haben";  GIERKE,  Vereine  ohne  Rechtsfähigkeit  S.  11;
BınDer,  Problem  der  jur.  Pers.  S.  98.

?)  Nur  den  Dritten  zu  Liebe  hat  CPO.  $  50  hier  mit  einer  Erleichterung
  eingegriffen,  von  der  der  Verein  selbst  kaum  etwas  hat.