38  Otto  Mayer,

ganz  undurchführbar.  Dazu  kommt  die  zerstörende  Wirkung
des  gesetzlichen  Kündigungsrechts,  des  Gesellschafterkonkurses,
  des  Herauszahlungsanspruchs  der  Ausscheidenden,  dem
allem  durch  besondere  Vertragsbestimmungen  nur  unvollkommen
  vorgebeugt  werden  kann.  Kurz:  bei  Anwendung
des  Gesellschaftsrechts  steht  das  Vereinsunternehmen  auf
schwachen  Füssen.

Das  hat  aber  gerade  der  Gesetzgeber  gewollt:  gerade  um
zur  Eintragung  und  zum  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  zu  drängen,
  hat  die  Kommissionsmehrheit  in  der  entscheidenden  Sitzung
  erwogen  ’),  »zwinge  er  den  übrigen  Vereinen  die  für  sie
nicht  passende  Rechtsform  der  Gesellschaft  auf«e;  deshalb  wurden
  alle  Anträge  verworfen,  die  darauf  zielten,  den  nicht
rechtsfähigen  Vereinen  Abhilfen  gegen  die  soeben  hervorgehobenen
  Schwierigkeiten  zu  gewähren.

Nun  muss  man  sich  klar  machen:  die  Gefahr  für  das
Unternehmen  liegt  in  der  Mitgliederschaft  des  Vereins,  in  ihrem
  schwankenden  unfasslichen  Bestand  und  in  den  zerstörenden
  Gesellschafterrechten  der  Einzelnen  und  ihrer  Gläubiger.
  Um  den  Vereinszweck  nach  dieser  Seite  hin  zu
schützen  und  sicherzustellen,  dazu  soll  die  juristische  Person
dienen.  Und  wie  tut  sie  das?  Die  Kommission  hat  den  entscheidenden
  Punkt  mit  voller  Deutlichkeit  hervorgehoben.
Beabsichtigt  man,  dem  Verein  »die  Rechtsstellung  zu  gewähren,
  die  sich  aus  dem  Wesen  der  juristischen  Persönlichkeit
  ergebe«,  so  heisst  das,  sagt  sie,  »das  Vereinsvermögen
  zu  einem  selbständigen  Vermögen  machen,  welches
in  Wirklichkeit  vondem  Vermögen  dereinzelnen
Mitglieder  völlig  getrennt  und  ausschliesslich
für  die  Vereinszwecke  bestimmt  seie?).

Also  Lösung  des  Unternehmens  und  des  zugehörigen  Vermögens
  von  dem  Verein  und  seinen  Mitgliedern,  das  ist  das
Erste  und  Wesentlichste;  die  juristische  Person  hat  dann  die
Lücke  auszufüllen.  Da  gibt  es  nichts  von  Vielheit  in  der  Einheit.
  Der  Schnitt  ist  ebenso  scharf  und  glatt  wie  nach  LAsanps
  Formel  bei  der  Aktiengesellschaft.  Der  Grund  der  Einrichtung
  ist  nicht  der  gleiche,  das  ist  richtig,  darum  passt  Lapanps
  Formel  nicht  hieher:  die  Rücksicht  auf  die  Sicherung

Oo  ——  m  ar)

t)  Prot.  d.  Kom.  f.  d.  II.  Lesung,  Bd.  U  S.  458.
2)  a.  a.  OÖ.  S.  457,  458.