Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  39

der  Gläubiger  kann  ja  mitwirken,  aber  hier  doch  nur  schr
nebensächlich.  Das  Ergebnis  ist  das  gleiche,  das  ist  die  Hauptsache;
  hierin  bestätigen  sich  die  Arten  der  juristischen  Person
  gegenseitig.

Betrachtet  man  den  Zusammenhang  des  Grundes  genauer,
so  ergibt  sich  auch  cine  gewisse  Rechtfertigung  für  die  zunächst
  etwas  überschwänglich  klingende  Bezeichnung  »idealer«
Verein.  Wenn  die  Gründer  der  Aktiengesellschaft  und  des  sonstigen
  wirtschaftlichen  Vereins  die  juristische  Persönlichkeit
für  ihr  Unternehmen  einrichten,  so  tun  sie  das  ja  nicht  aus
Liebe  zu  den  Gläubigern,  die  dadurch  geschützt  werden,  sondern
  sie  tun  es  aus  dem  sehr  selbstsüchtigen  Grunde,  weil
dies  das  einzige  Mittel  für  sie  ist,  sich  von  der  Haftung  zu
befreien;  darum  schützen  sie  ihr  Unternehmen  vor  sich  selbst.

Beim  idealen  Verein  dagegen  ist  es  ein  sachliches
Interesse:  auf  dass  das  Unternehmen  dauere  und  gedeihe,
lösen  sie  es  von  der  wechselnden  Mitgliederschaft,  jeder  von.
sich  selbst  und  seinen  Erben,  schützen  es  dadurch  auch  vor
dem  Wankelmut  der  einzelnen  Genossen,  vor  deren  Erben
und  Gläubigern,  und  vor  den  eigenen  nicht  minder.  Damit
werden  wir  schon  hinübergewiesen  auf  die  andere  Art  von
juristischer  Person,  die  wir  sogleich  betrachten  wollen.

Aus  dem  Mangel  eines  wirtschaftlichen  Geschäftsbetriebes
ergibt  sich  aber  noch  ein  Weiteres.  Die  der  juristischen  Person
  zugehörigen  Menschen  üben  hier  die  nämlichen  Rechte
aus  wie  beim  wirtschaftlichen  Verein:  die  Rechte  der  Gründerschaft,
  der  obersten  Vertreterschaft,  des  Genusses  des  Zweckes
des  Unternehmens,  der  eben  hier  nicht  Erwerb  ist.  Aber  in
diesem  letzten  Punkte  besteht  auch  sonst  noch  Verschiedenheit.
  Es  kann  sein,  dass  das  Unternehmen  darauf  gerichtet
ist,  den  Mitgliedern  gewisse  Nützlichkeiten  zu  gewähren  (Geselligkeit,
  Kunstgenuss);  es  kann  aber  auch  sein,  dass  der
Zweck  nur  darin  besteht,  andern  zu  dienen,  das  Gemeinwohl
zu  fördern!).  Dann  ist  von  einem  eigenen  Genuss  der  Mitglieder
  nicht  die  Rede  und  fällt  also  das  ganze  dritte  Stück
des  Rechtes  der  Zugehörigkeit  hinweg.  Auch  das  weist  schon
hinüber  auf  die  nächstfolgende  Art  von  juristischer  Person.

Im  einen  wie  im  andern  Falle  aber  hat  die  Mitgliedschafl
beim  idealen  rechtsfähigen  Verein  nicht  die  Natur  eines  verfügen)

  "Der  „altruistische*  Verein;  vgl.  oben  S.  86  Note  2.