40  Otto  Mayer,

baren  Vermögenswertes.  Selbst  wo  er  seinen  Mitgliedern  Vorteile
  gewährt,  hängen  die  ganz  an  der  Person  und  ihrer  Genussfähigkeit;
  Geldleistungen  sind  nicht  in  Frage.  Den  Einzelnen
ist  auch  nicht  die  Möglichkeit  gegeben,  durch  Kündigung  einen
Anteil  am  Vermögen  der  juristischen  Person  für  sich  flüssig
zu  machen.  Dementsprechend  findet  hier  keine  Rechtsnachfolge
  statt  wie  beim  Aktienrecht.  Dort  gibt  es  eine
feste  Anzahl  von  Gründerstellen,  in  welche  die  Nachfolge  erworben
  werden  kann.  Hier  ist  jeder  sein  eigener  Ahnherr:
jeder  neu  Eintretende  vollzieht  eine  Art  Anschlussgründung
und  schafft  sich  seine  Stelle  im  Verein;  die  Gründerstellen
der  Austretenden  verschwinden  !?).

3.  Als  zweite  Hauptart  der  juristischen  Person  erscheint
die  Stiftung  oder  Anstalt.  Schon  der  Name  lässt  ersehen,
  wie  deutlich  hier  der  gemeinsame  Kern  jeder  juristischen
  Persönlichkeit  erkennbar  wird:  die  Anlehnung  an  ein
bestimmtes  Unternehmen,  welches  eben  durch  die  Rechtsordnung
  verpersönlicht  wird.  Dahin  lautet  auch  Gierkes  Begriffsbestimmung?):
  »die  Stiftung  eine  als  Person  anerkannte  Anstalt«;
  ebenso  REGELSBERGER  ®):  Träger  der  Persönlichkeit  ist
bei  den  Anstalten  und  Stiftungen  »eine  Einrichtung,  durch
die  in  dauernder  Weise  ein  bestimmter  sozialer  Zweck  von
menschlichen  Kräften  verwirklicht  wirds.

Nur  bedarf  es  freilich  hier  einer  genaueren  Unterscheidung
  nach  mehreren  Richtungen.

Das  Wort  Anstalt  bedeutet  eigentlich  nichts  anderes
als  ein  auf  Dauer  berechnetes  Unternehmen.  Eine  Südpolexpedition
  ist  keine  Anstalt,  ein  Unternehmen,  welches  darauf
gerichtet  ist,  fort  und  fort  solche  Expeditionen  auszusenden,
ist  eine  Anstalt®)..  Die  Anstalt,  wie  das  Unternehmen  überı)

  Hierin  bestelit  Verwandtschaft  mit  der  eingetragenen  Genossenschaft;
  nur  dass  bei  dieser  ein  übertragbares  Geschäftsgutliaben  nebenherläuft
  (Ges.  1.  Mai  1889  8  76).

2)  Deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  645,  S.  647.

s)  Pand.  IS.  344.

*)  SEYDEL,  Bayr.  Staats-Reclıt,  Bd.  II  S.  627:  Das  Wort  Anstalt  „bezeichnet
  alle  bleibenden  Einrichtungen  zur  Erfüllung  bestimmter  Zwecke“.
Gelegentlich  des  Streites  über  die  Zulässigkeit  von  Schiffalrtsabgaben  naclı
Reichsverf.  Art.  54  ist  die  Feststellung  des  richtigen  Anstaltsbegriffes  bedeutsam
  geworden;  vgl.  PıLoTy,  das  Recht  der  Schiffahrtsabgaben  in  Deutschıland
  S.  36  ff.