Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  41

haupt,  kann  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgerüstet  sein
oder  nicht:  ein  Dampfkrahnen  im  Hafen  ist  eine  Schiffahrtsanstalt,
  hat  aber  keine  juristische  Persönlichkeit.  Wenn  man
also  unter  Anstalt  schlechthin  eine  Anstalt  mit  juristischer
Persönlichkeit  versteht,  so  ist  das  wieder  eine  ungenaue  Kurzschrift,
  als  solche  nicht  ganz  ungefährlich.

Das  Wort  Stiftung  dagegen  bedeutet  zunächst  die  Widmung
  von  Vermögenswerten  für  einen  guten  Zweck.  Das
kann  so  geschehen,  dass  für  diesen  Zweck  eine  besondere  juristische
  Persönlichkeit  geschaffen  wird:  dann  nennt  man
auch  diese  Person  wieder  Stiftung.  Es  kann  aber  auch  geschehen
  durch  Zuwendung  an  eine  bereits  gegebene  juristische
Person  mit  der  Auflage,  jenen  Zweck  zu  verfolgen;  dadurch
entstehen  lediglich  Gebundenheiten  für  den  Belasteten;  der
Fall  geht  uns  hier  gar  nichts  an').

Ferner:  auch  der  Verein  hat  sein  Unternehnien,  seine
Anstalt;  wird  diese  verpersönlicht  und  bleibt  der  Verein  mit
den  bekannten  Rechten  an  der  juristischen  Person  dahinter
bestehen,  so  ändert  die  Anstalt  selbst  nicht  ihre  Art.  Sie  ist
auch  ganz  das  nämliche,  wenn  sie  ohne  zugehörigen  Verein
verpersönlicht  wird  als  Anstalt  mit  juristischer  Persönlichkeit,
als  Stiftung.  Man  denke  sich  z.  B.  eine  Kleinkinderbewahranstalt,
  die  diese  drei  Phasen  durchmacht?).

Deshalb  mag  man  wohl  sagen:  ein  rechtsfähiger  Verein,
eine  Körperschaft,  habe  »anstaltliche  Elemente«  °);  das  ist  wahr,
nur  zu  wahr:  cr  hat  sie  immer.  Etwas  ganz  anderes  aber  ist
es,  wenn  man  damit  sagen  will:  die  juristische  Person  rechtsfähiger
  Verein  entlehne  Stücke  von  der  anderen  Art  juristischer
  Person,  von  der  Stiftung  oder  Anstalt  als  juristischer
Persönlichkeit.  Ich  sage  hier  gleich  schon,  dass  ich  das  für

',  Inı  Gegensatz  dazu  nennt  man  die  Stiftungen  mit  besonderer  juristischer
  Persönlichkeit  selbständige  Stiftungen.  Das  BGB.  $S  80  ff.
nennt  sie  rechtsfähige  Stiftungen.

2)  Es  wäre  nur  folgerichtig,  alle  juristischen  Personen  kurzweg  als  „Anstalten*
  zu  bezeichnen,  denn  eine  Anstalt  bildet  immer  den  Kern.  Das
ist  sehr  gut  hervorgehoben  worden  von  HÖLDER,  Kommentar  z.  Allg.
Teil  des  BGB.  S.125;  Cosack,  Lehrb.  d.  bürgerlichen  Rechts  $  28.  Wenu
freilich  der  Letztere  noch  hinzufügt:  es  handle  sich  um  einen  „Anstaltsorganismus“,
  welcher  alle  beteiligten  Menschen  „in  sich  zusammenfasst*,
so  wird  mir  die  Sache  dadurch  nicht  deutlicher.

3)  GIERKE,  Deutsch.  Priv.-Recht  IS.  474;  MEURER,  die  jurist.  Pers.  S.  17.