42  Otto  Mayer,

unmöglich  halte;  beide  Arten  von  juristischer  Person  entnehmen
  selbstverständlich  vieles  aus  dem  gemeinsamen  Oberbegriff,
  unter  einander  sind  sie  geschiedene  Dinge,  wie  ein  guter
juristischer  Begriff  es  sein  muss.  Diese  Frage  wird  aber  nicht
hier,  sondern  erst  in  der  Lehre  von  den  juristischen  Personen
  des  öffentlichen  Rechts  sich  ganz  erledigen.

Hier  wird  nur  von  den  Stiftungen  oder  Anstalten  des  Zivilrechts
  die  Rede  sein,  die  allein  das  BGB.  ja  zu  regeln  beabsichtigt.


Man  leistet  ihm  einen  schlimmen  Dienst,  wenn  man  die
Unterscheidung  von  vornherein  erschwert.  Dass  das  Deutsche
Privatrecht  neben  Enteignung,  öffentlichen  Sachen  und  sonstigen
  öffentlichrechtlichen  Instituten  sich  auch  die  Stiftungen
und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  nicht  entgehen  lässt’),
liegt  in  altem  Brauche  begründet.  Aber  auch  die  Pandektisten
fassen  alles  zusammen  ?..  Umgekehrt  wird  bei  Hörner  jetzt
alles  öffentlichrechtlich:  um  amtliche  Zuständigkeiten  handelt
es  sich  ja  hier  wie  dort;  also:  »der  Stiftungszweck  ist  nie  ein
privater«,  und  die  durch  das  BGB.  normierten  privaten  Stiftungen
  und  die  in  889  erwälınten  Stiftungen  des  öffentlichen
Rechts  »lassen  sich  nicht  gegeneinander  abgrenzen«?).  Wer
vollends  wie  ZıTELmann  im  Stande  ist,  die  juristische  Persönlichkeit
  mit  losgelösten,  objektivierten,  kristallisierten  Willenspartikeln
  zu  erklären,  dem  verliert  die  Unterscheidung  allen
Wert:  dem  Willen,  wenn  er  einmal  kristallisiert  ist,  kann  es
gleichgültig  sein,  wie  er  nun  weiter  behandelt  wird‘).

Für  uns  ist  das  Unterscheidungsmerkmal  gegeben.  Juristische
  Person  ist  ein  verpersönlichtes  Unternehmen.  Ist
dieses  ein  öffentliches  Unternehmen,  also  ein  solches,
  das  vom  Staate  als  ein  Stück  öffentlicher
Verwaltung  anerkannt  und  behandelt  wird,
so  ist  auch  die  juristische  Person  öflentlichrechtlicher  Natur’).

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1)  GIERKE,  Deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  635  ff.,  S.  646.

2)  REGELSBERGER,  Pand.  I  S.  844;  BEKKER,  Pand.  I  S.  284  ff.

®)  Nat.  und  jur.  Pers.  S.  259.

4)  ZITELMANN,  Begr.  und  Wes,  der  sog.  jurist.  Pers.  erwähnt  wenigstens
3.  95  die  Möglichkeit  einer  Scheidung  von  öffentlichen  und  Privatkorporationen,
  um  das  sofort  als  „unzulänglichen  Einteilungsgrund“  zu  verwerfen.
Bei  den  auf  kristallisiertem  Willen  beruhenden  Stiftungen  taucht  ihm  die
Frage  überhaupt  nicht  auf.

6,  OTTO  MAYER,  Deutsch.  Verw.-Recht  II  S.  3  ff.,  S.  371.