Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  dfl.  Recht.  43

Tatsächlich  bleibt  dabei  für  die  private  Stiftung  allerdings
nur  ein  sehr  enger  Spielraum  der  Verwendbarkeit.  Wenn
man  genauer  zusieht,  werden  es  fast  immer  Zuwendungen
mit  Auflage  sein  oder  rechtsfähige  gemeinnützige  Vereine  mit
starkem  Grundkapital.  Die  Schwierigkeit  liegt  in  der  ständigen
Versorgung  mit  der  erforderlichen  Vertreterschaft;  der  zugehörige
  Verein,  der  das  zu  machen  berufen  wäre,  fehlt  eben
hier.  Also  muss  etwas  Dauerndes,  Ausserhalbstehendes  gefunden
  werden,  an  das  man  die  Stiftung  anlehnt.  Das  kann
sich  finden  in  den  dauernden  Zusammengehörigkeiten  der
Blutsverwandtschaft,  in  der  Familie.  In  erster  Linie  aber
denkt  man  wohl  daran,  dass  die  Stiftung  einem  öffentlichen
Gemeinwesen  anbefohlen  werden  könnte,  dessen  Beamte  die
Verwaltung  und  Vertretung  führen  oder  sonst  dafür  sorgen.
Allein  das  werden  sie  ja  tatsächlich  meist  nur  tun  können,
wenn  der  Stiftungsweck  ein  öffentliches  Interesse  hat,  ein
öffentliches  Unternehmen  zu  sein  verdient.  Dann  wird  eben
eine  Anstalt  oder  Stiftung  des  öffentlichen  Rechts  aus  der
Sache  werden.  Man  wird  also  mit  dem  zivilrechtlichen  Rechtsinstitut
  doch  nicht  weit  über  die  Familienstiftung  hinauskommen!).
  —

1  So  sagt  OERTMANN,  Bayr.  Landesprivatrecht  S.  110  ganz  mit  Recht:
„reine  Familienstiftungen“  seien  im  Gegensatz  zu  Öffentlichen  Stiftungen
als  private  anzusehen  und  „sie  dürften  sogar  einen  Hauptanwendungsfall
der  sonst  ziemlich  inhaltsleeren  Klasse  bilden*.  Wenn  freilich  dann  noch
einmal  ein  Unterschied  gemacht  werden  soll  zwischen  öffentlichen  Stiftungen
  und  Stiftungen  des  öffentlichen  Reclıts,  so  möchte  ich  mich  eher
dem  von  OERTMANN  a.  a.  DO.  Note  5  bekämpften  Autor  anschliessen,  der
das  „nicht  zu  scheiden  weiss“.  Eine  öffentliche  Stiftung  kann  gar  nicht
anders  als  irgendwie  in  einem  „organischen  Zusammenhang“  mit  Staat,
Gemeinde  oder  einem  sonstigen  Verband  oder  einer  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechtes  stehn.  Eine  private  Stiftung  ist  möglicherweise  um  besonderer
  Umstände  willen  von  der  Verwaltung  zur  Besorgung  übernommen;
das  ist  dann  der  seltene  Fall,  den  BGB.  $  86  vorsieht.  Die  Stiftung  wird
dann  als  private  immer  noch  deutlich  genug  erkennbar  bleiben.  —  REGELS-BERGER,
  Pand.  I  $  91  handelt  von  dem  Unterschied  zwischen  „öffentlichen
und  privaten  Anstalten  und  Stiftungen“,  und  zwar  soll  es  sich  immer  um
„selbständige“  Anstalten  und  Stiftungen,  solche  mit  juristischer  Persönlichkeit
  handeln,  gemäss  der  gemeinsamen  Ueberschrift  S.  344.  Die  zwei
einzigen  Beispiele  von  privaten  Anstalten  und  Stiftungen  dieser  Art,  die
S.  354  gebracht  werden,  stimmen  nicht.  Die  „Seelenmessstiftungen“  sind
keine  selbständigen  Stiftungen  (in  Frankreich  macht  man  soeben  die

Probe  darauf)  und  die  „Lebensversicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit“
  sind  Gesellschaften.