44  Otto  Mayer,

Nun  haben  wir  aber  auch  den  wichtigsten  Wesensunterschied
  der  Stiftung  gegenüber  dem  rechtsfähigen  Verein  schon
berührt.  Es  fehlt  ihr  eben  der  Verein.  Um  es  genauer
  zu  sagen:  sie  hat  ihr  Unternehmen,  an  dem  sie  hängt,
sie  hat  ihre  zugehörigen  Menschen,  deren  Zwecken  dieses
Unternehmen  zugleich  dient.  Aber  diese  bleiben  nicht,
‚u  einem  dauernden  sich  stetig  erneuernden  Verein  zusammengefasst,
  neben  ihr  stehen,  um  die  Rechte  der  obersten
  Vertreterschaft  und  des  Genusses  ihres  Zweckes  an  ihr
zu  üben.

Was  sie  hat,  das  sind  Gründer,  ebensowohl  wie  der
wirtschaftliche  und  der  ideale  Verein  sie  hat.  Der  Gründer
heisst  hier  Stifter.  Er  bestimmt  den  Stiftungszweck,  die
Verfassung  der  juristischen  Person  und  stattet  sie  aus  mit  den
Mitteln  zur  Durchführung  des  Unternehmens!).  Der  Stifter
kann  ein  Einzelner  sein;  es  können  aber  auch  ihrer  mehrere
zusammen  auftreten.  Auch  eine  Gesellschaft,  ein  Verein  wäre
als  Stifter  denkbar;  man  muss  sich  auch  diesen  Fall  vergegenwärtigen,
  um  den  entscheidenden  Punkt,  an  welchen
die  Eigenart  der  Stiftung  zum  Vorschein  kommt,  recht  deutlich
  zu  sehen.  lis  können  auch  hier  nachträglich  noch  Leute
kommen,  welche  diesen  Zweck  auch  als  den  ihrigen  erkennen
und  durch  eigene  Zuwendung  die  Mittel  verstärken:  Anschluss-Gründer.


Das  Besondere  ist:  an  diese  Gründereigenschaft  knüpft
sichkeinerlei  weiteresRecht,  kein  Recht  auf  Genuss
irgend  welcher  Nützlichkeit,  kein  Recht  auf  oberste  Vertreterschaft.
  Die  Erben  können  also  auch  nicht  in  ein  solches
eintreten.  Wenn  eine  Einflussnahme  jemandem  vorbehalten
werden  soll,  dem  Stifter  selbst  oder  seinen  Erben  oder  irgendwie
  bezeichneten  künftigen  Familiengliedern,  so  ist  das  alles
willkürliche  Bestimmung  der  Verfassung;  will  man  den  also
Berufenen  überhaupt  ein  Recht  zusprechen,  so  ist  es  ein  be--—

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ı)  Die  „Genehmigung  des  Bundesstaats“,  die  nach  BGB.  $  80  erforderlich
  ist,  hat  die  gleiche  rechtliche  Natur,  wie  die  Bestätigungen  und  Bewilligungen
  bei  der  Annalıme  an  Kindesstatt  nach  BGB.  $  1741  und  $  1746.
Es  ist,  was  man  früher  wohl  Justizpolizei  nannte,  und  unterscheidet
sich  scharf  von  der  eigenen  Beteiligung  des  Staates,  wie  die  juristischen
Personen  des  Öffentlichen  Rechtes  sie  aufweisen  (unten  VI).  Die  im  BGB.
$  87  vorgesehenen  Massregeln  gehören  eben  dahin.