Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  45

sonders  verliehenes,  kein  ursprüngliches  wie  das  der  Gründer
und  ihrer  Rechtsnachfolger!).

Also  auch  die  Stiftung  hat  ihre  zugehörigen  Menschen,
  deren  Zweck  sie  erfüllen  soll,  die  ıhr  diesen  Zweck
bestimmen  und  die  Mittel  dafür  vorsehen.  Aber  wenn  das
geschehen,  istihre  Rolle  ausgespielt?)  Die  Verwaltung
  der  juristischen  Person  ist  hier  nicht  bestimmt,  von  dem
eigenen  Recht  ihr  zugehöriger  Menschen  beherrscht  zu  werden.
  Insofern  mag  man  wohl  sagen:  der  Unterschied  zwischen
Stiftung  und  rechtsfähigem  Verein  sei  ein  Unterschied  der
Art  der  Verwaltung?).

Die  juristische  Person  bewährt  aber  auch  hier  ihre  wesentliche
  Bedeutung.  Worauf  es  bei  ihr  wieder  in  erster  Linie
abgesehen  ist,  das  ist  die  Loslösung  des  Vermögens  von  dem
Gründer,  ohne  dass  es  mit  einer  andern  schon  gegebenen
Person  verbunden  würde  oder  aufhören  sollte,  im  Rechtsverkehr
  zu  stehen  und  zur  Verwertung  gebracht  zu  werden.
Die  Loslösung  selbst  ist  hier  glatt,  sie  ist  im  Gesetze  ausdrücklich
  vorgeschrieben‘.  Der  Grund,  weshalb  diese

Le

ı)  MEURER,  die  jurist.  Pers.  S.  33:  „Aber  auch  die  Stiftungsverwaltung
  kann  ein  Recht  darstellen,  nur  wurzelt  es  niemals  in  der  Mitgliedschaft
  und  hängt  nicht  mit  Selbstverwaltung  zusammen“.  Klagbar  kann
ein  solches  Recht  deshalb  doch  sein:  GIERKE,  deutsch.  Priv.-Recht  IS.  656
Note  66.  Die  Sache  ist  nicht  unbestritten.

2)  In  diesem  Sinne  bemerkt  HÖLDER,  Nat.  und  jur.  Pers.  S.  264  sehır
richtig:  der  Stifter  und  „jeder  andere,  von  dem  Stiftungsvermögen  herrührt“
  (unser  Anschlussstifter)  habe  „keine  Beziehung  zur  Stiftung  als  einer
solchen,  deren  Persönlichkeit  auf  seiner  Persönlichkeit  beruhen  würde,  und
nur  eine  historische  Beziehung  zu  ihrem  Vermögen“.  Wir  möchten
  lieber  sagen:  eine  historische  Beziehung  zu  ihrer  Persönlichkeit,
  denn  diese  besteht  doch.  —  Dass  die  sog.  kenussdestinatäre
die  juristische  Person  erst  recht  nichts  angehen,  behalten  wir  uns  vor,
nach  der  Lehre  von  der  öffentlichen  Anstaltspersönlichkeit  zusammenhängend
  zu  erörtern.  Hier  bei  der  privaten  Stiftung  felılt  uns  der  ausreichende
  Stoff  von  Anwendungsfällen.

s)  MEURER,  die  jurist.  Pers.  S.  35:  „Nur  auf  dem  Verwaltungsgebiet
kommt  die  Verschiedenheit  zum  Ausdruck.“  LEONHARD,  BGB.  Allg.  Teil
S.  108:  „das  Unterscheidungsmerkmal  des  Vereins  von  den  andern  juristischen
  Personen  ist  die  Selbstverwaltung  der  am  Zwecke  der  Gesanitheit
Beteiligten“.

*)  BGB.  $  82.  MEURER,  die  jurist.  Pers.  S.  23  Note  hält  mir  vor:  Es
sei  nichts  davon  zu  selıen,  dass  den  Stiftern  irgend  etwas  zugesichert  ist.
„Diese  entäussern  sich  —  das  ist  alles,  was  man  bis  jetzt  von  ihnen  sicher
weiss.  Was  man  weiter  wissen  möchte,  ist:  an  wen?“  Nun,  ich  weiss