46  Otto  Mayer,

Einrichtung  hier  getroffen  wird,  ist  aber  wieder
ein  anderer  wie  bei  der  Aktiengesellschaft.  Schutz  der  Gläubiger
  des  Unternehmens  kommt  ja  hier  überhaupt  nicht  wohl
in  Frage.  Es  ist  aber  auch  nicht  wie  beim  idealen  rechtsfähigen
  Verein,  dass  die  zugehörigen  Menschen,  die  eigentliche
Unternehmerschaft,  durch  ihre  Anzahl  und  ihren  leichten
Wechsel  und  durch  die  zerstörenden  Rechte,  welche  dem
Finzelnen  nach  Laune  zur  Verfügung  stehen,  den  Bestand
des  Unternehmens  gefährdeten.  Die  Stiftung  hat  regelmässig
nur  einen  einzigen  Zugehörigen,  den  Stifter,  und  dieser  wäre
unbedingt  zuverlässig.  Ihm  ist  ja  diese  Sache  eine  Lieblingsidee.
  In  den  meisten  Fällen  würde  das  Unternehmen  geradesogut
  bestehen  und  durchgeführt  werden,  wenn  er  es  in  der
Hand  behielte  und  kein  Stiftungsgeschäft  machte  —  so  lange
er  lebt!  Nur  so  lange!  Darin  liegt  hier  die  Gefahr,  vor
welcher  die  juristische  Person  zu  schützen  berufen  ist.  Die
Trennung  des  Vermögens  von  dem  ursprünglichen  Subjekt,
die  sie  bedeutet,  richtet  ihre  Spitze  nicht  sowohl  gegen  ihren
Stifter  selbst,  als  gegen  seine  Erben.  Um  es  von  diesen
zu  trennen  zu  Gunsten  seines  bestimmten  Zweckes,  trennt  er
es  von  sich  selbst.  Bei  der  im  Gesetze  ausdrücklich  vorgesehenen
  Stiftung  von  Todeswegen  ist  die  Sache  ja  noch  klarer').
Die  Erben  werden  für  die  Sache  ja  wohl  nicht  ganz  so  warm
empfinden  wie  der  Stifter,  eine  Auflage,  zu  tun,  wie  er  gepflogen
  hat,  wäre  eine  ungenügende  Sicherheit,  ihre  eigenen
Schicksale,  ihre  Mittel,  ihre  Gläubiger  kämen  noch  in  Frage.
Lösung  aus  all  diesen  Zusammenhängen  ist  die  einzige  Form,
welche  dem  Zweck  des  Stifters  dauernde  Befriedigung  verheisst.
  Das  eben  bedeutet  die  juristische  Person.

V.DASGEMEINWESEN.

Der  Begriff  der  juristischen  Person,  wie  wir  ihn  festhalten
wollen,  hat  den  Nachteil,  den  mancher  vielleicht  schmerzlich
empfindet,  dass  man  ihn  nicht  überall  anwenden  kann.

nicht,  wie  man  den  $  82  lesen  muss,  um  darin  nicht  die  Antwort  zu
finden:  an  die  Stiftung.  Diese  aber  sichert  dem  Stifter  durch  ihr  Dasein
das  zu,  was  er  will.

1)  FOERSTER,  Preus.  Priv.-Recht  IV  S.  404  gibt  dem  richtigen  Gedanken
einen  übertriebenen  Ausdruck,  wenn  er  behauptet,  dass  „der  noch  lebende
Stifter  gewiss  auch  noch  als  Subjekt  des  Stiftungsvermögens  anzusehen  ist“.