Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  47

Passt  er  auf  die  grosse  Tatsache,  die  wir  den  Staat  nennen?

1.  Ich  sage:  die  grosse  Tatsache.  Auch  wer  die  Lchre
vom  Staate  mit  dem  Satz  beginnt:  der  Staat  ist  eine  juristische
Person,  will  damit  nur  das  Endergebnis  aller  Entwicklung
vorwegnehmen.  Denn  die  juristische  Person  ist  eine  Rechtseinrichtung
  und  für  den  Staat  heisst  es  zweifellos  nicht:  im
Anfang  war  das  Recht.  Sein  Anfang  und  sein  bleibender
Grund  ist  die  Macht.  Der  Staat  ist,  wie  JELLINEK  es  ausdrückt,
  stets  zunächst  etwas  Faktisches  gewesen,  zu  welchem
Gewöhnung  und  Recht  erst  hinzutritt').

Der  Staat  ist  gegeben  mit  dem  tatsächlichen  Zustand,
status,  dass  eine  oberste  Gewalt  eingerichtet  ist  für  ein
gewisses  Gebiet  und  fürdie  zugehörigen  Menschen.
Was  sich  die  Beteiligten  dabei  denken,  wenn  sie  eine  solche
Einrichtung  entstehen  lassen,  das  mag  gar  vielerlei  sein;
welchen  Zweck  sie  aber  zu  erfüllen  hat  in  denı  grossen  Plan,
nach  welchem  die  irdischen  Dinge  sich  abwickeln,  das  will
uns  die  Weltgeschichte  bezeugen.  Diese  Einrichtung,  Staat
genannt,  hat  die  Aufgabe  und  die  Wirkung,  Volkseinheiten
zu  schaffen  und  zu  erhalten,  Menschengemeinschaften,  die  in
solcher  Gestalt  zusammengebunden  ihre  Eigenart  entfalten
und  zur  Geltung  bringen  sollen  gegenüber  den  andern  und
handelnd  und  duldend  mitarbeiten  an  dem  Gange  der  Geschichte
  der  Menschheit.  Sie  ist  es,  die,  um  mit  HEseELs
Hohem  Lied  auf  den  Staat  zu  reden,  die  konkreten  Ideen,
die  Völkergeister,  für  den  Weltgeist  formt,  sum  dessen  Ihron
sie  als  die  Vollbringer  seiner  Verwirklichung  und  als  Zeugen
und  Zieraten  seiner  Herrlichkeit  stehen«°).  Kann  sie  nicht
das  Höchste  liefern  in  welthistorischen  Reichen,  so  steuert
sie  wenigstens  einen  kleineren  Beitrag  bei,  fördernd  oder
hemmend,  zum  Gesamtergebnis.

Die  Trägerschaft  der  obersten  Gewalt  aber,
der  Souverän,  dem  die  letzte  Entscheidung  zusteht  und  auf
welchen  alle  Staatstätigkeit  zurückführt,  muss  sich  gefallen
lassen,  dass  er  an  diesem  Massstabe  gemessen  wird.  Gleichviel,
  ob  für  das  Zeitbewusstsein  der  Zweck  vorhanden  war
oder  nicht,  unterscheiden  wir  danach  gute  und  schlechte
Herrschaften.  Es  liegt  unzweifelhaft  schon  im  Besitz  der  ober-1)

  Allg.  Staatslehre  S.  262.
2)  Philosophie  des  Reclıts  $  352.