48  Otto  Mayer,

sten  Gewalt  über  freie  Menschen  eine  sittliche  Macht,  die  den
Besitzer  zu  dem  Gebrauche  drängt,  wozu  sie  bestimmt  ist.
Wahnsinnig  sind  für  uns  die  Tyrannen  und  die  zur  Herrschaft
gelangten  Volksmassen,  die  nichts  davon  zu  spüren  scheinen.
Und  wir  preisen  dagegen  das  klare  Bewusstsein  jener  naturgegebenen
  Herrscherpflicht,  mit  welchem  ein  König  sich  selbst
bezeichnet  als  den  »ersten  Diener  des  Staatesse.

In  solcher  Weise  steht  der  Staat  auf  sich  selbst  als  eine
gewaltige  Tatsache.  Recht  und  Rechtsordnung  können
und  sollen  dazu  kommen;  sie  dringen  niein
seininnerstes  Wesen  ein.  Immerhin  besteht  das  Bedürfnis,
  auch  dieses  in  juristischen  Formen  zu  begreifen  und
sich  zurechtzulegen  und  dadurch  den  Anschluss  von  all  den
weiteren  rechtlichen  Gestaltungen  zu  erleichtern.

Was  ist  also  der  Staat,  juristisch  gedacht?  Mit  der  juristischen
  Person  fangen  wir  natürlich  nicht  an;  die  bedeutet
ja  immer  nur  eine  besondere  Form,  die  dem  vorhandenen
Rechtsbestande  gegeben  wird.  Was  bedeutet  juristisch  der
Staat  von  Haus  aus”?

Die  republikanische  Antwort  lautet:  Der  Staat  ist  das
Volk  und  das  Volk  ist  eine  Gesellschaft,  ein  Verein.
Ich  sage:  die  republikanische  Antwort,  womit  durchaus  nicht
gesagt  sein  soll,  dass  alle,  die  sie  geben,  republikanisch  gesinnt
  seien.  Aber  die  republikanischen  Rechtsanschauungen
spielen  tatsächlich  in  unserem  Staatsrecht  eine  sehr  dominierende
  Rolle  und  werden  massgebend  weit  über  ihr  natürliches
Gebiet  hinaus;  das  scheint  mir  auch  bei  dieser  Lehre  der
Fall  zu  sein.  Sie  geht  zurück  auf  die  wohlbekannte  Staatsphilosophie
  des  Naturrechts,  auf  das  pactum  unionis,  den
contrat  social.  Die  heutigen  französischen  Schriftsteller  sind
sich  ganz  klar  in  diesem  Sinn.  Le  Fur  erklärt  einfach’):
»l’Etat  n’est  qu’une  association  und  Dusviır  meint  ebenso
einfach  ?):  »!’Etat  est  la  societ&amp;  elle  mäme«.  Bei  uns  nennt
Bäur®)  den  Staat  den  »juristisch  entwickelten  Begriff  für  die
Genossenschaft  der  Nation;  Haexer‘)  bezeichnet  ihn  als
»korporativen  Verbands  und  JeLLıxer®),  der  ihm  beipflichtet,

!)  In  Kohlers  Zeitschr.  f,  Völk.-Recht  und  Bundesstaats-Recht  IS.  281.

®)  L’Etat  I  S.  256.

°)  Der  Rechtsstaat  S.  45.

%)  Deutsches  Staatsrecht  I  S.  81.
°)  Allg.  Staatslehre  S.  176.