Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  49

wählt  den  entsprechenden  Ausdruck  »Körperschaft«;  bei
Preuss!)  aber  wird  in  gleicher  Anschauungsweise  die  Staatsgewalt
  »ein  Organ  des  Volks«.  HöLper,  der  kein  Organologe
ist,  scheint  hier  die  letzten  Folgerungen  zu  ziehen  ?),  wenn  er
sagt:  »Gleich  dem  Staate  selbst  ist  das  Staatsgut  ein  gemeinsames
  Gut  der  Staatsangehörigen,  woran  jeder  Staatsangehörige
beteiligt  ist  nach  Massgabe  seiner  Beteiligung  am  Staat«;  vorher
(S.  181)  war  jedem  auch  schon  sein  entsprechender  Anteil  an
den  Staatsschulden  zugesprochen  worden.  —

Das  erlauchte  Urbild  dieses  Staates  ist  der  populus
Romanus,  der  ja  so  gewaltige  Eindrücke  in  der  ganzen
Kulturwelt  zurückgelassen  hat.  Er  hat  auch  der  Republik
ihren  Namen  gegeben:  dieser  bedeutet  ein  Staatswesen,  das
dem  Volke  gehört,  res  populi,  res  publica,  den  Volksstaat.

Dass  hier  der  Ausgangspunkt  liegt,  ist  nicht  zu  leugnen;
ebenso  klar  scheint  mir  aber  zu  sein,  dass  nur  eine  Reihe
von  Begriffsverschiebungen  es  ermöglicht  hat,  hieraus  einerseits
  das  republikanische  Dogma,  anderseits  die  genossenschaftliche
  oder  gesellschaftliche  Staatstheorie  zu  ziehen.

Iınmer  und  immer  wieder  müssen  wir  die  trügerische
Schlussfolgerung  mitmachen:  der  Staat  ist  um  des  Volkes  willen
  da,  also  muss  das  Volk  herrschen  und  ist  die  Republik
der  Idealstaat;  Volk  ist  aber  alles,  was  in  unseren  Grenzen
lebt  und  Menschenantlitz  trägt,  schrankenloses  Wahlrecht  also
selbstverständlich;  dass  die  Natur  zu  verbieten  scheint,  dass
die  Kinder  es  ausüben,  ist  ein  Fehler  von  Ihr.

Nun  bedeutet  das  Wort  Volk  bekanntlich  sehr  verschiedene
  Dinge.  Herrn?)  zählt  neunerlei  Bedeutungen  auf.  Hier
kommen  bloss  drei  in  Betracht;  die  werden  aber  in  der  verhängnisvollsten
  Weise  durcheinander  gebracht.

Der  populus  Romanus  ist  keineswegs  die  Gesamtheit  der
zum  römischen  Staat  gehörigen  Menschen.  Der  populus  ist
ursprünglich  das  Gemeindeheer,  sodann  die  zu  Beratung  und
Beschluss  versammelte  waffenfähige  Mannschaft,  die  Bürgerversammlung).
  Der  Theorie  ist  es  auch  nicht  entgangen,

!)  (gemeinde,  Staat,  Reich  S.  214.
?)  Nat.  und  jurist.  Pers.  S.  185.  Gleichwohl  stelıt  seine  Auffassung  der
hier  vertretenen  nicht  so  fern;  vgl.  IHERINGs  Jahrb.  LIII  S.  59  ft.
s)  System  des  Verf.-Rechts  I  S.  109  ff.
*)  MOoMNSEN,  Abriss  des  röm.  Staatsrechts  S.  12,  S.  14,  S.  81.
Abhandlungen  für  Laband.  4