0  Otto  Mayer,

dass  die  sogenannte  Volksherrschaft  niemals  eine  Herrschaft
der  Gesanıtheit  bedeutete.  Huco  Grorius!)  meint:  »Nulla  respublica
  adeo  reperta  est  popularis,  in  qua  non  aliqui  aut  valde
Iinopes  aut  externi,  tum  vero  et  foeminae  et  adolescentes  a
deliberationibus  publicis  arceantur.«  Es  handelt  sich  stets  um
einen  auserwählten  engeren  Kreis,  der  berufen  ist;  man  kann
die  Uebergänge  zur  Monarchie  stufenweise  verfolgen.

Die  neuere  Lehre  scheidet  demgemäss  diese  zwei  Begriffe
von  Volk.  Versteht  man  darunter  immer  noch  vornehmlich  °)
den  »Inbegriff  der  im  Staate  geeinigten  Menschen«,  also  die
Bevölkerung,  so  wollen  wieder  manche?)  das  Wort  ausschliesslich
  vorbehalten  für  den  Begriff  der  »Gesamtheit  der
politisch  Berechtigten«,  also  der  Staatsbürgerschaft.
Richtig  ist  jedenfalls,  dass  das  Wort  nur  in  diesem  Sinne  gemeint
  wird,  wenn  es  sich  um  Volksherrschaft,  Volkssouveränetät,
  Volksstaat  handelt;  auch  die  Volksrechte  im  konstitutionellen
  System  sind  Rechte  dieser  mehr  oder  weniger  natürlichen
  Aristokratie.

\Wenn  demnach  der  Staat,  als  res  populi,  keineswegs  dem
Volk  im  Sinne  des  Inbegriffs  der  im  Staate  geeinigten  Menschen,
  also  der  Bevölkerung,  zugesprochen  sein  soll,  so  scheint
er  gleichwohl  in  einem  besonderen  Zusammenhang  mit  dem
Volke  in  diesem  Sinne  zu  stehen  durch  die  Vermittlung  des
Staatszweckes.  Ist  der  Staat  nicht  dazu  da,  den  Interessen
  seiner  Bevölkerung,  der  Masse  seiner  Staatsangehörigen
zu  dienen?  Diese  ist  also  doch  das  eigentliche  Subjekt,  die
herrschende  Bürgerschaft  nur  das  »Organ«,  durch  das  es  handelt.
  In  diesem  Sinne  z.B.  R,  Schmipr  *):  da  sich  »die  Tätigkeit
  der  Staatsorgane  nach  den  Bestrebungen  der  Gesamtheit
der  Staatsglieder  richten  muss«,  so  muss  also  die  Willensbetätigung
  des  Staates  »den  gemeinsamen  Bedürfnissen  der  Bevölkerung
  dienen«,  und  deshalb  findet  der  ganze  Staatszweck
  seinen  besonders  treffenden  Ausdruck  in  Sarwers  Wort:
dass  das  Volk  im  Staate  handlungsfähig  wird«  °).  Das  sind  Jurnıngs
  Gedankenwege:  Zwecksubjekt,  Genussträger,  Destinatär.

ı)  De  jure  belli  et  pacis  [  c.  IIIS  8.

?)  G.  MEYER-ANSCHÜTZ,  Deutsch,  Staats-Recht  S.  11.
3)  REHM,  Allg.  Staatslehre  S.  151,  S.  152.

“  R.  SCHMIDT,  Allg.  Staatslehre  1  S.  147.

5)  a.a.  0.  Note  1.