Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  51

Aber  auch  hierin  können  wir  wieder  nichts  anderes  sehen
als  eine  Begriffsverschiebung,  welche  durch  die  Vieldeutigkeit
des  Wortes  Volk  ermöglicht  wird.  Das  Volk,  auf  welches  der
Zweck  des  Staates  gerichtet  ist,  das  ist  nicht  die  jeweilige
Menge  von  einzelnen  Staatsangehörigen,  sondern  die  davon
wohl  zu  unterscheidende  geschichtliche  Grösse  Volk.
Natürlich,  um  dieser  zu  dienen,  werden  die  Träger  der  Staatsgewalt,
  Fürst  oder  Volk-Bürgerschaft,  sich  um  die  gegenwärtige
  Menge  zu  kümmern  haben,  in  welcher  sie  erscheint;  sie
werden  sie  hegen  und  pflegen,  zahlreich  und  kräftig  werden
lassen  um  jenes  Zweckes  willen,  werden  aber  auch  niclıt  zaudern
  dürfen,  sie  dafür,  wenn  es  sein  muss,  auf  das  Schwerste
zu  belasten,  sie  hinzuopfern,  massenweise  —  damit  dabei  kund
werde,  wie  HEsGEL  es  so  kräftig  gesagt  hat,  dass  der  Endzweck
des  Staates  nicht  »die  Sicherung  des  Lebens  und  Eigentums
der  Individuen  sei,  dieses  vielmehr  »als  ein  verschwindendes
Moment  gesetzt  ist«  gegenüber  der  Wirklichkeit  der  sittlichen
Idee’).  Nur  der  geschichtliche  Volksbegriff  wird  dem  ganzen
Ernst  der  Sache  gerecht.  Mit  vollendeter  Klarheit  hat  ihn
GERBER  ?)  herausgehoben  und  aufgewiesen  als  einzig  massgebend
  für  den  Staatszweck.  »Das  Volke,  sagt  er,
»ist  die  natürliche  Grundlage  der  Staatspersönlichkeit.  Das
will  sagen,  dass  der  Staat  um  dieses  Volkes  willen  vorhanden
ist,  dass  er  das  Volk  selbst  in  seiner  politischen  Gestaltung  darstellt.
  Das  Volk  ist  aber  nicht  die  Summe  der  einzelnen  jetzt
lebenden  Menschen,  sondern  das  in  geschichtlicher  Gemeinschaft
  geistig  verbundene  Ganze,  welches  in  der  gerade  jetzt
lebenden  Generation  nur  seine  gegenwärtige  Erscheinung  findet«.

So  käme  denn  das  Volk  hier  noch  in  einem  dritten  Sinne
in  Betracht.  Und  demgemäss,  wenn  das  Volk  als  Gesellschaft
der  Staat  sein  soll,  muss  man  wählen,  in  welcher  von  den
drei  Gestalten  es  diese  Gesellschaft  vorstelle:  als  geordnete
Bürgerschaft,  als  Bevölkerung  oder  als  geschichtliche
  Erscheinung.

Das  Letztgenannte  fällt  sofort  weg.  Auch  der  lockerste

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1)  Philosophie  des  Rechts  S.  410.

N)  Grundzüge  eines  Syst.  d.  deutsch.  Staatsrechts  Beil.  U  S.  220.  Es
entspricht  das  den  Ideen,  die  von  BURKE,  reflections  on  the  revolution  in
France,  und  von  unserer  historischen  Schule  (SAvIGNY,  EICHHORN  u.  S.  w.)
vertreten  werden.

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