52  Otto  Mayer,

»Verband«  bedeutet  immer  Rechtsbeziehungen  der
Verbundenen.  Das  könnten  aber  doch  nur  Rechtsbeziehungen
  der  jeweils  Lebenden  sein,  mit  den  vergangenen
und  den  künftigen  Geschlechtern  bestehen  solche  nicht:  also
wären  wir  an  die  Bürgerschaft  oder  die  Bevölkerung  gewiesen  !).
Versuchen  wir  es  mil  der  Bevölkerung,  dem  Volk  im
Sinne  der  jeweiligen  Menge  von  Staatsangehörigen,  so  ergibt
der  erste  Blick,  dass  die  Mehrzahl  der  darin  Begriffenen  als
Träger  selbständiger  Rechtsbeziehungen  gesellschaftlicher  Art
gar  nicht  in  Betracht  kommt;  gemeinsam  ist  nur  der  rechtliche
  Zustand,  von  der  Staatsgewalt  zusammengefasst
  zu  sein.  Der  »Verband.  verdiente  hier  den  Namen
  eines  »passiven-  in  ausgesprochener  Weise?)  Er  ist  als
solcher  nicht  der  Zweck  des  Staates,  hat  auch  nicht  die  Staatsgewalt,
  noch  Anteil  daran:  das  sind  Dinge,  die  den  beiden
andern  Begriffen  Volk  gehören.  Wäre  diese  Menge  wirklich
sder  Staat«,  dann  hätte  Srypeı.  vollkommen  recht  zu  sagen:
der  Staat  ist  nicht  Subjekt,  sondern  Objekt  der  Herrschermacht,
  die  geübt  wird  3).  So  kann  es  nicht  gemeint  sein.
Bliebe  also,  um  die  behauptete  Gesellschaft  vorzustellen,
nur  das  Volk  als  die  zur  Abstimmung  geordnete  Bürgerschafl.
Damit  aber  gerät  man  unvermeidlich  in  das  Fahrwasser  r  epublikanischer
  Gedankenwelt.  Den  französischen
Juristen  ist  das  auch  ganz  selbstverständlich:  die  Monarchie
kann  für  sie  nichts  anderes  sein  als  eine  verderbte  association,
  ganz  nach  Rousseau.  Freilich,  die  deutschen  Juristen,
auch  wenn  sie  es  ernsthaft  nehmen  mit  der  Staatsgesellschaft,
wissen  den  letzten  Folgerungen  auszuweichen;  das  haben  sie
von  jeher  verstanden.  So  wird  denn  auch  die  Monarchie
bei  ihnen  nicht  nur  zu  einer  wissenschaftlich  gleichberechı)

  Wenn  die  historische  Schule  das  natürliche  Wachsen,  Blühen  und
Verfallen  der  Staaten  schildert,  so  gibt  die  geschichtliche  Grösse  Volk  die
Farben  dazu.  Das  Volk  in  seinem  geschichtlichen  Entwicklungsgang  steht
allerdings  unter  Naturbedingungen.  Willman  es  deshalb  einen  Organismus
  nennen,  so  hat  dieser  Vergleich  manches  Zutreffende.  Aber  gerade
deshalb  ist  das  Volk  in  diesem  Sinne  das  Gegenteil  eines  Rechtsverbandes.

®)  JELLINEK,  Allg.  Staatslehre  S.  620.

3)  Vorträge  aus  dem  allg.  Staatsrecht  8.  5:  „Ich  bezeichne  Land  und
Fseute  insofern  dieselben  einem  Herrscherwillen  nnterworfen  sind  als  den
Staat...  Nach  dieser  Ausdrucksweise  ist  also  der  Staat  der  Gegenstand,
der  Herrscher  der  Inhaber  der  Gewalt.“