Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  53

tigten  Staatsart,  sondern  es  wird  ihr  auch  erleichtert,  das
Zeugnis  sittlicher  Gleichwertigkeit  mit  der  einzig  wahren  politeia,
  mit  der  Republik  zu  erhalten.

Seinen  vornehmsten  Ausdruck  hat  dies  gefunden  in  der
Unterscheidung  eines  anstaltlichen  und  eines  genossenschaftlichen
  oder  körperschaftlichen  Staates.
Steht  das  Volk  unter  einem  Herrscher,  so  haben  wir  den  »anstaltlichen
  Staatsbegriff«,  der  Staat  ist  eine  »Anstaltspersönlichkeit«;
  er,  d.h.  das  Volk,  wird  von  »fremdem  Willen«  geleitet.
Das  ist  nicht  als  das  Normale  anzusehen,  bezeichnet  aber
doch  eine  gewisse,  wenn  auch  niedrigere  Entwicklungsstufe.
Den  Gegensatz  hiezu  bildet  der  Fall,  wo  die  »Gesamtheit«
(hier  als  Bürgerschaft  gedacht)  das  Recht  hat,  »sich  ihre  Organe
  selbst  zu  setzene.  Das  bedeutet  dann  einen  »selbständigen
  Verbande,  einen  Staat  als  Genossenschaft.  Dazu  gehört
nicht  notwendig  Volkssouveränetät;  ein  Anteil  des  Volkes  an
der  Ausübung  der  Staatsgewalt  im  Sinn  des  Konstitutionalismus
  tut  es  auch;  ja  es  mag  wohl  schon  genügen,  dass  die
Untertanen  nicht  mehr  bloss  als  Objekte  behandelt,  sondern
als  Rechtssubjekte  geachtet  sind,  damit  der  Name  »Anstalt«
ausgeschlossen  sei).

Für  uns  hat  dieser  Name  von  vorneherein  keineswegs
einen  so  schlechten  Klang.  Die  Anstalt  und  was  ıhr  verwandt
  ist,  wie  Unternehmen,  Geschäft,  Einrichtung,  ist  uns
ja  auf  dem  Boden  des  bürgerlichen  Rechts  von  der  höchsten
Wichtigkeit  geworden  für  den  Aufbau  des  Rechtsinstituts  der
juristischen  Person.  Sollte  sie  nicht  auch  hier  wieder  der
eigentliche  Kerngedanke  sein?  Und  wenn,  wie  wir  sahen,  die
Gesellschaftsidee  die  Aufgabe  nicht  erfüllen  kann,  dem  Begriff
Staat  den  einheitlichen  Grund  zu  liefern,  sollte  der  nicht  von
der  entgegengesetzten  Seite  kommen,  von  der  Anstalt?

Hat  doch  der  Staat  seinen  Namen  von  dem  »Zustands,
von  der  Einrichtung  des  Gemeinwesens.  Bevor  seine  Eigenschaft
  als  juristische  Persönlichkeit  durchdrang,  hat  man  ilın
ganz  gern  als  Anstalt  bezeichnet).  Wenn  heutzutage  diese

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1)  GIERKE,  Deutsch.  Genossenschaftsrecht  UI  S.  785;  REHM,  Allg.  Staatslehre
  S.  174;  R.  ScHMmipt,  Allg.  Staatslehre  I  S.  227.

2)  JELLINEK,  Allg.  Staatslehre  S.  158  Note  2  nennt  ROTTEK,  STAHL,
H.  A.  ZACHARIAF  als  Beispiele.  Besonders  stark  betont  ist  die  Anstaltsnatur
  des  Staates  bei  MoHrL,  Enzyklopädie  $  11.  Auch  der  ganze  Streit,