54  Otto  Mayer,

Persönlichkeit  einmal  geleugnet  wird,  wie  bei  SEypEı,  stellt
sich  für  den  Staat  der  Begriff  Einrichtung  oder  Anstalt  ganz
von  selbst  ein!)  Ein  besonders  merkwürdiges  Zeugnis  gibt
uns  der  kleine  Aufsatz  ALsrecnts,  der  für  die  Entstehung  der
juristischen  Persönlichkeit  des  Staates  ja  geradezu  die  Bedeutung
  einer  symbolischen  Schrift  hat;  dort  heisst  es?):  »Wir
denken  uns  heutzutage  den  Staat  nicht  als  eine  Verbindung
von  Menschen,  die  lediglich  und  unmittelbar  für  individuelle
/J„,wecke  und  Interessen  berechnet  ist,  sondern  als  ein  Gemeinwesen,
  als  eine  Anstalt,  die,  über  den  Einzelnen  stehend,
zunächst  Zwecken  gewidmet  ist,  die  keineswegs  bloss  die
Summe  individueller  Interessen,  sondern  ein  höheres  allgemeines
  Gesamtinteresse  bildene.  Das  ist  ein  guter  sicherer
Anstaltsbegriff.

Wir  sind  also  ganz  damit  einverstanden,  dass  man  den
Staat  eine  Anstalt  nennt,  mit  Vorbehalt  der  Frage,  ob  er  noch
mehr,  ob  er  namentlich  eine  juristische  Person  ist.

Wenn  man  freilich  meinte,  mit  dem  Wort  Anstalt  sei  ohne
weiteres  auch  schon  eine  Anstaltspersönlichkeit  gefordert  oder
auch  nur  eine  Art  von  »Verband«,  dem  sie  gehören  könnte,
so  wäre  das  ein  ganz  unberechtigtes  Vorurteil  ?).

Aber  ebenso  falsch  ist  es,  zu  glauben,  eine  Anstalt  höre
nachträglich  auf  eine  Anstalt  zu  sein,  wenn  sie  mit  einer  juristischen
  Person  oder  einer  beteiligten  Menschengruppe,  einem
Verbande  verknüpft  wird.  Das  ist  so  wenig  wahr,  wie  dass
eine  Baumwollspinnerei  ihre  Natur  aufgibt,  wenn  man  sie  auf
Aktien  gründet.

Betrachten  wir  uns  einmal  den  entsprechenden  Vorgang
bei  der  Anstalt  Staat.  Der  Fürst  hat  seine  Einrichtungen  getroffen
  mit  planmässiger  Ordnung  sachlicher  und  persönlicher

Et  u  -

ob  der  Staat  nur  „Rechtsanstalt“  sei,  oder  auch  „Zuchtanstalt“  (KLÜBER,
Oeff.  Recht  $  1  Note  a)  gehört  hierher.

1)  SEYDEL,  Vorträge  S.  3.  Nach  bayr.  Staatsrecht  II  S.  627  sind  diese
„bleibenden  Einrichtungen“  Anstalten.

»)  Gött.  Gel.  Anzeigen  1837,  III  S.  1491.

®)  Welches  GIERKE  nicht  teilt;  Deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  635  hebt  er
ausdrücklich  hervor,  dass  man  unter  Anstalten  auch  „dauernde  Einrichtungen
  ohne  eigene  Persönlichkeit“  verstehe.  Auch  ohne  zugehörigen
Verband,  fügen  wir  hinzu,  obne  seinen  Widerspruch  zu  fürchten;  die  Transportanstalten
  des  Art.  272  Ziff.  3  Allg.  HGB.,  die  er  a.  a.0O.  Note  2  als
Beispiel  gibt,  haben  keinen  Verband  um  sich,  ebensowenig  wie  die  Schifffahrtsanstalten
  des  Art.  54  der  Reichsverfassung.