Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  55

Mittel,  um  das  Land  zu  regieren.  Das  ist  eine  Anstalt.  Das
Volk,  die  Bevölkerung,  ist  Gegenstand  ihrer  Einwirkung;  möglicherweise
  haben  bevorrechtete  Glieder  dieser  Masse,  die
Bürgerschaft  bildend,  bei  dem  Betriebe  dieser  Anstalt  ein  hemmendes
  Wort  drein  reden  zu  lassen;  das  ändert  nichts.  Setzen
wir  aber  nun  den  Fall:  der  Fürst  wird  gestürzt  und  die  Jakobiner
  setzen  einen  Wohlfahrtsausschuss  an  seine  Stelle,  um
die  alte  Maschine  im  Namen  der  souveränen  Wählerschaft
weiter  arbeiten  zu  lassen  —  wird  diese  Maschine  dadurch  etwas
  anderes?  Sie  hat  vorher  der  Staat  geheissen,  und  heisst
jetzt  wieder  der  Staat.  Vorher  hat  der  König  —  in  Verkennung
  seines  Berufs  als  Leiter  dieser  grossen  Anstalt,  der,  wie
wir  wissen,  auch  Pflichten  mit  sich  bringt  —  gesagt:  l’Etat
c’est  moi.  Jetzt  kommt  der  citoyen,  der  Wähler  in  Masse,
und  sagt  das  Gleiche  von  sich.  Die  Sache  ist  natürlich  ganz
die  nämliche.  Er  behauptet  zugleich,  er  sei  identisch  mit  dem
Volk  als  der  Menge  der  Staatsangehörigen  und  mit  dem  Volk
als  der  ehrwürdigen  geschichtlichen  Erscheinung,  für  die  alles
gefordert  werden  darf;  und  er  benimmt  sich  demgemäss.  Unsere
  Theorie  aber  glaubt  ihm  alles.  Noch  mehr:  sie  sagt  auch,
jetzt  habe  der  Staat  aufgehört,  die  unglückliche  Natur  einer
Anstalt  an  sich  zu  tragen  und  dadurch  sei  eine  Zeit  höherer
Kulturentwicklung  heraufgebracht.  Die  Maschine  aber  bleibt
dabei  im  wesentlichen  dieselbe;  man  muss  nur  seinen  Taıx#E
gelesen  haben!

Also:  der  Staat  ist  eine  grosse  Anstalt,  ja!  Die  Staatsgewalt
  bedeutet  die  Leitung  dieser  Anstalt.  Dazu  gehört  ein
Volk  und  ein  Gebiet,  ohne  das  kann  ja  der  grosse  geschichtliche
  Zweck  der  Anstalt  nicht  gedacht  werden.  Die  Leitung
kann  einer  Bürgerschaft  allein  zustehen  oder  einem  Fürsten
allein  oder  Zwischengebilden.  Ist’s  eine  Bürgerschaft  allein,
so  mag  man  den  Staat  eine  Gesellschaft  nennen;  viel  Gewinn
ist  nicht  dabei.  Ist’s  ein  Fürst  allein,  so  wird  die  Bezeichnung
  Anstalt  für  diesen  Staat  noch  weniger  eine  ihn  auszeichnende
  Besonderheit  angeben  ').

)  Der  Widerspruch  JELLINEKs,  Allg.  Staatslehre  S.  158,  159,  vegen  die
„Lehre  vom  Staat  als  Anstalt“,  trifft  eine  Auffassung  vom  Staat,  die  nicht
die  meinige  ist.  Ueber  den  Anstaltsbegriff  selbst  glaube  ich  mit  ihm  einig
zu  sein  und  das  hier  Vorgetragene  wird  dem  entsprechen.  Die  Begriffsbestimmung
  JELLINEKsS  im  Syst.  d.  subj.  Öff.  Rechte  S.  224  und  ebenso  die