56  Otto  Mayer,

2.  Bevor  man  »  entscheidet,  ob  der  Staat  eine  juristisch
berson  sein  nl,  ss  man  sich  klar  sein  darüber,  was  man
u  macht:  als  was  stellt  er  sich  dar,

wird  daran

ürlass

  das

an  Stiftung  erri  ten  will  oder  mit  mehveren
  Freunden  zusammen  eine  iengeschan  run,  so
hts  anderes  steht

s  hau  di  ingrata,

 Stasisgenlt  selbst  kann  den  Gewaltträger  wechseln,

wenn  populus  Romanus  einem  princeps  weicht,  der
Kan  von  Frankreich  der  Nation;  dann  hält  sich  der  neue
Rechtsstellung  Dagegen  zu  Gunsten  der  Rechtsfgur  einer
juristischen  Person  abzudanken,  die  aus  eigener  t
nichts  ist,  das  hat  in  dieser  Sphäre  keinen  Sinn:  wer  hielte
hier  die  Scheidewand?  doch  nicht  vergessen,  dass
das  Veriungrecht  ganz  "andere  Bedingungen  hat  für  das,
was  möglich  ist,  als  das  Privatrecht.  —

ineinigen  in

Recht  us.3  ii  j’  ii  einem

efassten

Jächst:  das
Gera  der  Staat  ist  für  diesen  Namen  zu  gross.  "ler  daran  darf  man
sich  nicht  stoss

sie