Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  57

Es  werden  aber  auch  des  weiteren  an  die  angebliche  juristische
  Persönlichkeit  gar  nicht  die  rechtlichen  Folgen
geknüpft,  die  mit  einer  solchen  verbunden  sein  müssten.  Ihr
Dasein  und  ihr  eigenes  Recht,  mögen  ihre  Gründer  —  man
gestatte  hier  wieder  den  Ausdruck  —  sich  noch  so  weitgehende
Macht  vorbehalten  haben,  wird  immer  rechtlich  bemerkbar
sein  an  gewissen  rechtlichen  Grenzen,  die  diese  Macht  gleichwohl
  aufweist;  sie  behält  eben  doch  immer  die  Natur  einer
Vertreterschaft.  Hier  aber  handelt  der  Vertreter  schlechthin
ineigenem  Namen:  We  the  people  of  the  united  states...
Wir  Wilhelm,  König  von  Preussen.  Und  das  Schweizer  Volk
ist  gänzlich  unverantwortlich  für  die  Leitung  der  Geschäfte
  des  Staatswesens:  was  es  in  dessen  Angelegenheit  beschliessen
  will,  hat  nirgends  Rechtsschranken,  an
welchen  eine  Vertreterschaft  ersichtlich  würde;  und  ebenso
frei  stand  Friedrich  der  Grosse  dem  Staate  gegenüber,  dessen
erster  Diener  —  moralisch  genommen!  —  er  sein  wollte.  Im
monarchischen  Verfassungsstaate  möchte  man  ja  solche  Gebundenheiten
  herausfinden;  aber  auch  hier  handelt  es  sich
nur  um  Wirkungen  des  dem  Volke  eingeräumten  Anteils  an
der  Gewalt.  Der  Minister  ist  der  Volksvertretung  verantwortlich,
  nicht  dem  Staate,  Fürst  und  Volksvertretung  haben
Rechtsschranken  nicht  dem  Staate  gegenüber,  sondern  untercinander,
  beide  vereint  sind  sie  der  unbeschränkte  Souverän
und  können  alles.  —

Ferner:  nicht  bloss  dass  ınan  die  wesentlichsten  Folgerungen
  aus  der  Vertreterschaft  nicht  zieht,  man  verwahrt  sich
seradezu  dagegen,  dass  man  hier  eine  echte  Vertreterschaft
meint,  wie  sie  zwischen  getrennten  echten  Personen  am  Platze
wäre.  Sie  soll  etwas  innigeres,  unmittelbareres  sein.  Zeugnis
dafür  gibt  vor  allem  die  so  reich  aufgeblühte  Lehre  vom
Organ.  Organe  finden  wir  jetzt  fast  überall  und  sie  können
sehr  vielerlei  bedeuten.  Ihre  eigentliche  Heimat  aber  haben
sie  am  Staat  und  den  ihm  ähnlichen  Gemeinwesen;  dort  hat
sich  auch  der  korrekte  Begriff  ausgebildet,  wie  ihn  die  Schule
lehrt.  Vorbildlich  ist  die  Schilderung  des  Marsilius  von  Padua!)
von  der  Art,  wie  es  beim  Bau  der  civitas,  des  Gemeinwesens

—

1)  Defensor  pacis,  pars  Il  cap.  XV,  Selbstverständlich  bildet  auch  hier
wieder  Aristoteles  den  Ausgangspunkt  mit  seiner  Lehre  vom  Staat  als  dem
Ganzen  und  dem  Menschen  als  dem  Teil.