38  Otto  Mayer,

zugeht;  das  richtet  sich  nach  dem  Muster  der  actio  naturae
in  animali  formando;  es  wird  also  als  erste  pars  organica
geformt  ein  Organ,  das  dem  Herzen  entspricht;  das  ist  der
principatus,  die  Regierung.  So  ist  denn  auch  heute  wieder
der  Fürst  selbstverständlich  Staatsorgan,  aber  ebenso  in  der
Republik  das  Volk  ist  »unmittelbares  Staatsorgan«').  Der
Begriff  des  Organs  hat  aber  von  seinem  tierischen  Urbild  her
den  Vorzug,  auf  den  es  gerade  bei  der  Erklärung  des  Staates
ankommt,  dass  er  keine  Geschiedenheit  des  Vertreters  und
des  Vertretenen  bedeutet,  das  Organ  und  das  Ding,  dessen
Organ  es  ist,  fliessen  zusammıen.  JELLINEK  gibt  die  Lehre  vollkommen
  richtig  wieder  mit  dem  Satz,  den  ihm  die  französischen
  Kollegen  so  sehr  verübelt  haben:  »Hinter  dem  Vertreter
  steht  ein  anderer,  hinter  dem  Organ  nichts«?).  Also
auch  keine  juristische  Person,  fügen  wir  hinzu.  Die  wäre
doch  juristisch  keineswegs  nichts!  Und  wenn  ihre  Kraft  und
Bedeutung  gerade  darin  liegt,  Unternehmen  und  zugehörige
Mittel  von  der  Person  des  ursprünglichen  Unternehmers,  der
seine  Zwecke  hier  verfolgt  sehen  soll,  rechtlich  zu  lösen,  diesem
  gegenüber  also  gerade  »ein  anderer  zu  sein,  dann  ist
die  Organschaft  des  Fürsten  und  des  Volks  die  entschiedenste
Verneinung  einer  wirklichen  und  echten  juristischen  Persönlichkeit
  des  Staats.  Mehr  wollen  wir  von  der  Organlehre  hier
nicht;  das  genügt.  —

Ferner:  Wir  bemerkten  eingangs  dieser  Erörterung,  es
sei  nicht  wohl  denkbar,  wie  hier  die  Rechtsordnung  eine  juristische
  Person  hätte  schaffen  sollen,  wiesen  dann  nach,  dass
tatsächlich  die  Folgerungen  nicht  gezogen  und  auch  nicht  beansprucht
  werden,  die  für  die  praktische  Rechtsgestaltung
aus  dem  Vorhandensein  einer  solchen  Person  sich  ergeben
müssten.  Jetzt  muss  man  sich  fragen:  Hat  denn  die  Rechtsordnung
  etwas  Derartiges  schaffen  wollen?  wann  und  wie
hat  sie  das  zum  Ausdruck  gebracht

Da  kommen  wir  denn  aufeine  gar  merkwürdige  Tatsache.
Dass  ein  Verein,  eine  Stiftung  Rechtsfähigkeit  haben  soll,  sagt

ı)  Vgl.  die  ausführliche  Lehre  von  den  Staatsorganen  bei  JELLINEK,
Allg.  Staatslehre  S.  526  ff.  Das  Volk  in  der  Demokratie  ist  danach  genauer
zu  bezeichnen  als  ein:  primäres,  unmittelbares,  einfaches,  selbständiges,
normales  Staatsorgan.  Meist  allerdings  ist  es  bloss  Kreationsorgan.

2)  System  der  subj.  Öff.  Rechte  S.  29;  vgl.  oben  S.  5,  S.  6.