Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  59

das  Gesetz,  und  die  Zeit,  da  das  eintritt,  lässt  sich  auf  die
Stunde  bestimmen.  Bei  der  allerwichtigsten  juristischen  Person
  dagegen  versagt  das  Material.  Und  gleichwohl  müsste
sich  die  Sache  vollzogen  haben  im  vollen  Lichte  der  Geschichte.
  Es  ist  gar  noch  nicht  so  lange  her,  dass  der  Staat  bei
uns  als  juristische  Person  gilt.  Die  Sache  datiert  von  der  Zeit,
als  die  Ideen  des  Verfassungsstaates  in  Deutschland  zur  Herrschaft
  und  grossenteils  auch  zur  Durchführung  gelangt  waren.
Damals  kam  ALBRECHT,  1837,  mit  seiner  so  berühmt  gewordenen
  Rezension  in  den  Göttinger  Gel.  Anzeigen  ’).  Der  Staat  ist
eine  Anstalt  für  Gesamtinteressen,  sagt  er;  soweit  der  Einzelne,
Herrscher  und  Untertan  sim  Namen  und  Dienste  des  Staates,
als  Haupt  und  Glied  desselben  berechtigt  und  verpflichtet  ist«,
sprechen  wir  ihm  somit  alle  juristische  Persönlichkeit  ab  und
dadurch  werden  wir  notwendig  dahin  geführt,  »die  Persönlichkeit
  dem  Staate  selbst  zuzuschreiben  und  diesen  daher  als  juristische
  Person  zu  denken«.  Die  Verfassungsurkunden  hatten
den  Fürsten  üblicherweise  noch  einfach  »das  Oberhaupt  des
Staates«  genannt;  das  sah  nicht  nach  juristischer  Person  aus.
Die  Literatur  gewöhnte  sich  aber  an  die  neue  Auffassung,  anfangs
recht  mühselig.  Man  vergleiche  nur  z.  B.  das  Konglomerat  von
(redanken  bei  Kıöser,  Oeff.  Recht  des  Teutschen  Bundes  (1840)
S.1u.5.  Und  so  ist  die  Sache  fertig  geworden.  Dice  deutschen
  Professoren  haben,  ohnealleBeihilfe,
den  Staatzurjuristischen  Personernannt.
Warum  wardas  eigentlich  notwendig‘  Es  wirkte  oflenbar
  gar  mancherlei  Begründung  zusammen.  Manchmal  möchte
man  meinen,  es  sei  geradezu  eine  Art  Anstandspflicht  des
Staates  sich  den  Titel  juristische  Person  nicht  zu  versagen;
so  wenn  BErnartzık?)  aufstellt:  Schon  im  Begriff  der  Rechtsfähigkeit
  liegt  es,  dass  die  Quelle  derselben,  die  staatliche
Rechtsordnung  und  damit  der  Staat  sich  selbst  als  juristische
Person  setzen  muss«.  —  Majestät  trägt  natürlich  die  Grosskreuze
  sämtlicher  zu  verleihenden  Orden  auch  selbst.  Auch
eine  sittliche  Bedeutung  wird  dieser  Auffassung  zugesprochen;
so  hebt  Renm  hervor’):  Die  Statuierung  ciner  besonderen
Staatssouveränetät  bedeute,  »dass  die  Staatsorgane  die  Rechts-1)

  Vgl.  oben  S.  54  Note  2,
®)  Arch.  f.  öff.  Recht  V  S.  244.
»)  Allg.  Staatslelhre  S.  152.