60  Otto  Mayer,

pflicht  haben,  die  Staatsgeschäfte  im  Interesse  der  Gesamtheit
der  Staatsangehörigen  zu  führen«;  es  scheint  mir  wenigstens
diese  Pflicht  mehr  moralischer  Natur  zu  sein,  sofern  sie  auch
den  Fürsten  und  die  Bürgerschaft  umfasst.  Wie  ALkrEcHT
in  den  soeben  wiedergegebenen  Ausdrücken  die  Sache  hinstellt,
dürfte  es  mehr  auf  eine  handliche  Ausdrucksweise
abgesehen  sein,  um  alles  zusammenzufassen,  was  in  der  grossen
»Anstalt«  zu  leisten  ist.  Das  ist  wohl  der  einleuchtendste
Zweck;  er  entspricht  dem  Bedürfnis  der  Zeit,  sich  mit  den
verwickelteren  Erscheinungen  des  neuen  Verfassungsstaates
abzufinden.  Auch  Harner!)  weist  darauf  hin,  wenn  er  sagt,
für  den  Staat  sei  »die  juristische  Persönlichkeit  eine  durch
die  Energie  und  Vielseitigkeit  seiner  Wirksamkeit  begründete
Notwendigkeit.  Am  allerentischiedensten  findet  sich  dieser
Zusammenhang  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Staates  mil
dem  Aufkommen  des  Verfassungsstaates,  vertreten  von  R.
Scumipt?.  Er  gibt  für  frühere  Entwicklungsstufen  die  Möglichkeit
  anderer  Auffassungen  zu;  aber  sder  Dualismus  der
obersten  Organe,  der  den  Verfassungsstaat  charakterisiert,  setzt
logisch  mit  zwingender  Notwendigkeit  die  Annahme  einer
höheren  Staatspersönlichkeit  voraus«.  »Die  Theorie  der  Verbandsperson
  ist  die  unerlässliche  Vorbedingung,  um  den  Verfassungsstaat
  erklären  zu  können«?°).  —

Nun  dürfen  wir  aber  wohl  auch  die  Schlussfrage  erheben:
ist  das  wirklich  eine  echte  juristische  Persönlichkeit,  was  man
da  gemacht  hat?  Lassen  wir  dahingestellt,  was  man  machen
konnte;  wasmanbrauchte  und  machen  wollte,  war
offenbar  nie  etwas  anderes  als  die  anschauliche  Zusammenfassung
  einer  verwickelten  Rechtseinrichtung,  in  welcher  von
sehr  verschiedenen  Mitwirkenden  in  planmässigen  Zusanımenarbeiten
  ein  einheitlicher  Zweck  verfolgt  wird.  Das  Geschäft,
der  Staat,  liefert  den  einheitlichen  Geschäftsnamen,  unter  denı
alles  geschieht.  Mehr  braucht  es  nicht.  Die  Persönlichkeit

)  Deutsches  Staatsrecht  I  S.  107.  Wenn  hinzugefügt  wird:  die  juristische
  Persönlichkeit  des  Staates  „ist  zugleich  kraft  der  Macht  des  Staates,
sich  seine  Rechtsordnung  selbst  zu  gestalten...  überall  und  ausnahmslos
positiven  Rechts“,  so  scheint  mir  diese  Begründung  weniger  glücklich:  wenn
wirklich  diese  Macht  besteht,  so  ist  damit  nicht  gesagt,  dass  auch  von  Ihr
Gebrauch  gemacht  worden  ist,  um  die  streitige  Persönlichkeit  zu  schaffen.

&gt;)  Allg.  Staatslehre  I  S.  225  f.

®)  a.a.  O0.  S.  226.