Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  61

des  Staates  ıst  nichts  als  Bild,  Gleichnis  und  Abstraktion.

Rechtlich  bedeutungslos  ist  ja  ein  solches  Auftreten  unter
einem  Geschäftsnamen  nicht.  Wir  haben  gesehen,  wie  auf
dem  Boden  des  Zivilrechts  die  Rechtsordnung  mehrfach  Vorkehrungen
  trifft,  um  es  anzuerkennen  und  ihm  seine  Gültigkeit
und  Wirksamkeit  für  die  damit  gemeinten  wirklichen  Personen
zu  sichern.  So  bei  der  kaufmännischen  Firma,  der  offenen
Handelsgesellschaft,  in  absichtlich  geringem  Masse  sogar  beim
nicht  rechtsfähigen  Verein.  Man  hat  das  wohl  als  Einheitsbehandlung,
  als  formelle  Rechtsfähigkeit  bezeichnet;  mehr
als  eine  Scheinperson  entsteht  auch  durch  solche  Erleichterungen
  nicht!?).

Dem  Staat  kommt  dieses  Verfahren  selbstverständlich
überall  zugute,  wo  er  es  brauchen  kann.  Bei  ihm  hat  es
aber  auch  noch  eine  besondere  Bedeutung.  Der  Grund  ist
leicht  zu  sehen.  Der  Sprachgebrauch  pflegt  den  Namen  Staat
nicht  hereinzuziehen,  wenn  nur  die  Handhabung  der  öffentlichen
  Gewalt  in  Frage  steht:  nicht  der  Staat,  sondern  das
Gericht  urteilt,  das  Gesetz  befiehlt,  der  König  ruft  zu  den
Fahnen,  jedes  in  seiner  Zuständigkeit.  Es  kann  aber  sein,
dass  die  Verhältnisse,  in  welche  bei  Besorgung  der  Geschäfte
zu  treten  ist,  geordnet  sein  sollen  nach  den  Regeln,  die  auch
für  gewöhnliche  Menschen  gelten,  vor  allem  also  durch  das
bürgerliche  Recht.  Da  erscheint  dann  im  Sprachgebrauch
der  Staat,  oder  noch  lieber  der  Fiskus,  um  nicht  nur  eine
Einheitsbehandlung  anzudeuten,  sondern  auch  eine
Sonderbehandlung,  die  der  Staatstätigkeit  hier  widerfährt:
  über  diesen  Staat  oder  Fiskus  urteilt  dann  das  Gericht,
ihm  befiehlt  das  Gresetz,  als  wäre  er  etwas  anderes,  als  was
aus  diesen  selbst  spricht.

Auch  das  ist  zuletzt  nichts  anderes  als  vereinfachte  Ausdrucksweise
  für  ein  Handeln  mit  verteilten  Zuständigkeiten  ?).

ı)  MEURER,  Die  jurist.  Pers.  S.  43,  S.72ff.  Vgl.  oben  S.9,  S.  15,  S.23  u.  24,

2)  HAENEL,  Deutsches  Staatsreclit  IS.  104,  gibt  eine  ausführliche  Schilderung
  von  der  Bedeutung  der  juristischen  Persönlichkeit  für  den  „korporativen
  Verband“,  womit  namentlich  auclı  der  Staat  gemeint  ist.  Er  unterscheidet
  zweierlei  Wirkungen.  Die  erste  Gruppe  bezieht  sich  auf  die  Stellung
  der  „Organe“,  die  auch  nach  aussen  von  dem  bestimmt  wird,  was  für
die  „inneren  Verhältnisse“  gilt.  Hier  dürfte  im  wesentlichen  eine  offene
Handelsgesellschaft  vorliegen.  Der  einzige  Unterschied,  dass  für  die  Schulden
  des  korporativen  Verbandes  uur  dessen  Vermögen  haftet  „und  nicht  das