62  Otto  Mayer,

Das  Wirkliche  ist  und  bleibt  einzig  die  lebendige  Trägerschaft
der  obersten  Gewalt,  die  mit  ihren  mancherlei  Hilfskräften
den  Staat  in  Gang  hält  und  damit  das  grosse  Unternehmen
betreibt,  ein  möglichst  wertvolles  Glied  zum  Ganzen  der
Menschheitsgeschichte  zu  stellen.  Wenn  unser  schöner  Begriff

Organ  persönlich“,  wird  damit  begründet,  dass  die  für  den  Verband  übernommenen
  Verbindlichkeiten  „nur  die  Rechtswirkung  haben,  dass  das  Organ
verpflichtet  wird,  die  ihm  im  Innern  des  korporativen  Verbandes  zustehende
Rechte  dahin  zu  verwenden,  dass  dem  Rechte  des  Dritten  Genüge  geschehe“.
Das  scheint  mir  aber  nicht  richtig  zu  sein;  dem  Dritten  gegenüber  hat
der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  gar  keine  Verpflichtung.  Bedeutsam
ist  also  allein  die  zweite  Gruppe  von  Wirkungen.  Sie  bestehen  darin,
„dass  die  Rechtsverlältnisse,  welche  zwischen  dem  korporativen  Verbande
durch  seine  Organe  und  zwischen  Dritten  obwalten,  den  nämlichen  Sätzen
des  objektiven  Rechtes  unterliegen,  welclıe  Platz  greifen,  wenn  an  Stelle  des
korporativen  Verbandes  ein  Individuum  das  beteiligte  Rechtssubjekt  ist“,
Das  gilt  „insbesondere  im  Gebiet  des  Privatreclıts“,  aber  auch  für  die  Anwendbarkeit
  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung,  der  Besteuerung  und
sonstiger  „Lasten  und  Beschränkungen,  die  im  Öffentlichen  Interesse  an
bestimmte  Besitzverhältnisse  oder  Tätigkeiten  geknüpft  sind“.

Das  ist  ganz  und  gar  die  Scheinperson,  wie  wir  sie  oben  dargestellt  haben.

In  seinen  Studien  zum  deutschen  Staatsreclite,  Bd.  II  S.  231  hat  HAENEL
eine  sehr  schöne  Erklärung  des  Wesens  des  Staates  gegeben:  „Der  Staat
lebt  und  webt  ausschliesslich  in  seinen  Organen,  d.  h.  in  Menschen,  die  in
einer  eigentünmlichen  Berufsstellung  den  Staatszweck  durch  planvolle  Abgerenzung
  und  Vereinigung  ihrer  Willensbestimmungen  verwirklichen.  Abvesehen
  von  diesen  Organen  hat  der  Staat  keinerlei  Realität,  sondern  ist
nur  eine  einseitige  Abstraktion,  die  wir  uns  in  gewissen  Zusammenhängen
zur  Erleichterung  unseres  Denkens  und  Sprechens  bilden“.  Das  ist  die  Austalt,
  Staat  genannt,  und  die  Abstraktion  ist  ilıre  Persönlichkeit,  die  aber
weil  sie  bloss  eine  Abstraktion  ist,  keine  juristische  Person  bedeutet  (vgl.
oben  S.  26—28).

Auch  Rena,  Allg.  Staatslelire  S.  156  scheint  dem  Staat  „juristische
Person“  nur  in  diesem  uneigentlichen  Sinne  zusprechen  zu  wollen.  Wenn
er  sagt:  „der  Staat  ist  von  unserem  Standpunkt  aus  keine  Fiktion,  sondern
  eine  Abstraktion“,  so  ergibt  sich  aus  seinen  weiteren  Erläuterungen,
dass  er  tatsächlich  ganz  den  oben  dargestellten  Gegensatz  im  Auge  hat.
(vgl.  oben  S.  27).

Ungefähr  so  FRICKER  in  Tüb.  Zeitschr.  f.  Staatsw.,  Bd.  XXV  S.38:  der
Staat  ist  „nach  innen  eigenes  Leben,  naclı  aussen  Persönliclikeit“;  es  ist  aber
dabei  wesentlich  an  das  völkerrechtliche  Verhältnis  zu  andern  Staaten  gedacht.

SCHÄFFLE,  Bau  und  Leben  des  soz.  Körpers  II  S.  433  schätzt  den  Wert
dieser  „Person  höherer  Ordnung“  sehr  richtig  ein,  wenn  er  eine  derartige
Belıandlung  des  Staates  zwar  für  zulässig  erklärt,  aber  mit  dem  Vorbehalt:
  „Nur  gibt  diese  Benennung  keinen  besonderen  wissenschaftlichen  Ertrag,
  der  nicht  schon  vorler  gewonnen  wäre.“  So  ist  eben  die  Scheinperson!
  Die  wirkliche  juristische  Person  bedeutet  etwas  Neues.