Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  63

der  juristischen  Person  daran  nicht  heranreicht,  so  müssen
wir  uns  sagen:  der  Staat  ist  eben  zu  gewaltig,  um  sich  in  den
Rahmen  zu  fügen,  der  für  Unternehmungen  des  bürgerlichen
Verkehrs  geformt  ist.  Wen  das  Wort  Scheinperson  zu  gering
dünkt,  der  mag  ihn  getrost  eine  Ueberperson  nennen.

3.  Der  Staat  ist  nicht  einzig  in  seiner  Art.

Weiter  unterhalb  finden  sich  verwandte  Gebilde:  Gemeinden
  und  höhere  Gemeindeverbände  mit
zugehörigem  Stück  Staatsgebiet  und  zugehörigem  Stück  Staatsvolk
  und  mit  einer  Gemeindegewalt  zur  Besorgung  eigener
Angelegenheiten.  Man  hat  sie  als  Gebietskörperschaften
  bezeichnet,  um  die  wesentliche  Uebereinstimmung
ihrer  Natur  mit  der  des  Staates  hervorzuheben).  Es  scheint
mir  auch  die  Frage  der  juristischen  Person  hier  gerade  so  zu
liegen  wie  beim  Staat?);  teils  hat  es  die  geschichtliche  Herkunfi
der  Gemeinde  mit  sich  gebracht,  teils  hat  die  Rechtsordnung
das  Vorbild  des  Staates  einfach  angewendet.  Der  Träger  der
Gemeindegewalt  ist  hier  wesentlich  demokratisch  gestaltet.
Aber  dieses  organisierte  Gemeindevolk  ist  wiederum  durch  keine
Juristische  Person  von  seinen  Angelegenheiten  rechtlich  geschieden.
  In  sofern  stimmen  wir  also  mit  Lapann  überein,
wenn  er  von  dem  Reclıtssubjekt  Stadt  Berlin  sagt,  es  sei  nur
eine  »Abstraktion  von  der  Vorstellung  der  Einwohner«).
Durch  die  Anteilnahme  des  Staates  (Aufsichtsgewalt)  wird  das
Gesamtbild  der  wirklichen  Rechtsträgerschaft  hier  allerdings
noch  verwickelter.  Ich  will  das  nicht  weiter  verfolgen.

Ueber  dem  Staate  anderseits  steht  das  Reich.

Es  gibt  Leute,  die  bei  dem  Klang  des  Namens  »Bundesstaat«
  sofort  mit  beiden  Füssen  in  den  Begriff  Staat  hineinspringen;
  für  die  ist  dann  auch  die  Frage  der  juristischen
Persönlichkeit  ohne  weiteres  mit  entschieden.

Geht  man,  wie  es  wohl  richtiger  ist,  von  der  vertragsmässigen
  Grundlage  aus  und  von  der  unzweifelhaften  ursprüngı)

  PREUSS,  Gemeinde,  Staat,  Reich  S.  369  ff.  Wegen  des  Ausdrucks
„Körperschaften“  müssen  wir  ja  unsere  Vorbehalte  machen.

2)  Wenn  ich  vorhin  den  Staat  mit  einer  „Ueberperson“  verglich,  so  lese
ich  jetzt  bei  MiITTEIS  in  seinem  während  des  Druckes  erschienenen  Rönı.
Priv,-Recht  I  S.  341:  „Nach  römischer  Auffassung  führt  die  Gemeindekorporation
  als  Ganzes  eine  selbständige,  sozusagen  überirdische  Existenz“.

°)  Staatsrecht  des  deutsch.  Reichs  I  S.  79;  vgl.  oben  S.  26.