64  Otto  Mayer.

lichen  Bundesnatur  des  Reiches,  so  wird  man  sich  auch  diese
Frage  noch  einmal  überlegen  müssen.

Die  verbündeten  Staaten  scheinen  ganz  von  selbst  zum
Vergleiche  einzuladen  mit  der  Gesellschafl,  dem  Vereine,  wie
sie  von  den  Menschen  gebildet  werden  können  nach  den
Regeln  des  Privatrechts.  Dann  wird  man  aber  auch  die
Seitenstücke  wiederfinden  wollen  von  nicht  rechtsfähigen  Vereinen
  einerseits,  rechtsfähigen  anderseils.  So  hat  denn  auch
Rena  in  gründlicher  Darstellung  den  Unterschied  durchgeführt
zwischen  dem  Staatenbund  als  Staatengesellschaft  (Beispiel:
der  Rheinbund)  und  als  Staatenkorporation  (Beispiel:  der  alte
deutsche  Bund)  ').

Bezüglich  des  deutschen  Bundes  sind  die  Meinungen
  geteilt?).  Man  möchte  darauf  hinweisen,  dass  er  nach
der  Wiener  Schlussakte  (Art.  2)  nach  aussen  als  politische
Gesamtmacht«  auftrat,  dass  er  Festungen  besass,  vielleicht
auch  Schulden  machen  konnte.  Allein  das  alles  lässt  sich
sehr  wohl  mit  der  Form  einer  Gesellschaft  vereinigen.  Gesaminame,
  formelle  Rechtsfähigkeit,  Abstraktion  mögen  dazu
den  Schein  der  Persönlichkeit  hervorbringen.  Dass  die  Grundverträge
  an  etwas  wie  eine  wahre  Rechtsperson  gedacht  hätten,
scheint  mir  ausgeschlossen  zu  sein.

Das  Reich  nun  bedeutet  zweifellos  dem  deutschen  Bunde
segenüber  noch  eine  höhere  Stufe  der  Entwicklung.  Zwar
das  Schlagwort  Bundesstaat  mag  uns  wenig  künmern;  die
grossarlige  Verstärkung  der  Bundesgewalt  und  die  Beigabe
einer  Volksvertretung  würde  meines  Erachlens  genügen,  um
die  ganze  Besonderheit  der  Erscheinung  zu  erklären;  der  sogenannte
  Bundesstaat  ist  bei  uns  in  Wirklichkeit  nichts  als
ein  zum  Segen  der  nationalen  Einheit  wohl  ausgebauter
Staatenbund?).

Es  war  aber  der  juristischen  Person  beschieden,  bei  der
Gestaltung  unserer  Lehre  vom  Reich  geradezu  eine  ausschlagvebende
  Rolle  zu  spielen.  Ihre  Dazwischenkunft  ist  es,  die
das  Reich  von  seiner  vertragsmässigen  Grundlage  gelöst  und
aus  der  Staatengesellschaft  einen  Staat  gemacht  hat.  So  nach

')  Allg.  Staatslehre  S.  86  ff.

2)  Literatur  bei  G.  MEYER-ANSCHÜTZ,  Deutsch.  Staatsrecht  S.  113  Note  6,
3)  Darüber  meine  Abhandlung:  „Republikanischer  und  monarchischer
Bundesstaat“  im  Arch.  f.  öff.  Recht,  Bd.  XVII  S.  337  ff.