Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  65

lem  führenden  »Staatsrecht  des  deutschen  Reichs«e,  nach
LABAND!).

Mit  Verträgen  der  deutschen  Staaten,  heisst  es  hier  (S.  84),
hat  die  Entstehungsgeschichte  des  Reiches  angefangen;  aber
durch  die  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  wurden  die
Augustverträge,  durch  die  des  Reichs  die  Novemberverträge
erfüllt  und  damit  hörte  das  vertragsmässige  Verhältnis  auf;
die  Staaten  bilden  keine  »Sozietät«,  welcher  die  Bundesgewalt
als  gemeinsame  zustände,  sondern  diese  gehört  dem  Reich  als
juristischer  Person.  Die  Staaten  sind  daran  nur  beteiligt,  wie
die  »Bürger  in  der  Demokratiex  an  der  Staatsgewalt  beteiligt
sind  (S.  91);  sie  sind  »das  Substrat  dieser  Person.  Schreibt
man  ihnen  die  Reichsgewalt  als  eigen  zu,  so  hebt  man  dadurch
  die  eben  erst  gemachte  Annahme  der  juristischen  Person
  wieder  auf,  gerade  wie  »wenn  man  nicht  die  Privatreclıtsperson
  selbst  als  das  Subjekt  ihrer  Vermögensrechte  ansieht,
sondern  etwa  ihren  Vorstand  oder  ihre  Generalversammlung
oder  die  Destinatäre,  denen  das  Vermögen  zu  gute  komnit«
(S.  90).

LaBanp  ist  sich  treu  geblieben.  Er  trennt  die  Staaten  von
dem,  was  des  Reiches  ist,  mit  dem  scharfen  wirkungskräftigen
Begriff  der  juristischen  Person,  gerade  wie  er  damit  in  der
Zeitschr.  f£  Handelsrecht  Bd.  XXX  das  Aktienvermögen  so
ausdrucksvoll  gesondert  hat  von  den  dahinterstehenden  Aktionären
  2).

Alles,  was  er  weiter  folgert,  ergibt  sich  dann  in  der  Tat
von  selbst:  die  Staaten  stehen  unter  der  neuen  juristischen
Person,  wie  die  Bürger  in  der  Demokratie  unter  ihrem  Staat;
das  Reich  ist  ein  Staat,  Bundesstaat,  Gesamtstaat;  die  Staaten,
seine  Untertanen,  wenn  sie  überhaupt  jenen  Namen  noch
führen  sollen,  können  es  nur  tun  bei  Annahme  der  nicht  so
ganz  zweifelsfreien  Lehre  von  der  Entbehrlichkeit  der  Souveränität
  für  den  Staatsbegriff;  ein  nicht  souveräner  Staat  ist
Preussen  geworden.

Alles  das  ist  glatt  und  klar  und  einwandfrei  bis  auf  einen
einzigen  Punkt,  allerdings  einen  Kardinalpunkt:  die  juristische
  Person,  auf  die  Lasaxn  sein  ganzes  Gebäude  gestellt

=  up  -  ir

!)  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  1  5.  83  ff.
»)  Vel.  oben  ILS.  14  fl.

Abhandlungen  für  Labund.  Ö