66  Otto  Mayer,

hat,  die  gibt  es  hier  nicht  und  kann  es  nicht
gchen.

Wir  haben  vorhin  (S.  56  ff.)  dargelegt,  dass  es  ein  unvollziehbarer
  und  auch  tatsächlich  nicht  ernstlich  durchgeführter
  Gedanke  ist,  wenn  der  Bürgerschafl  im  demokratischen
  Staate  die  Staatsgewalt  entfremdet  werden  soll  zu  Gunsten
  einer  eigens  zu  schaffenden  Rechtsperson  des  Staates.

Bei  einer  vertragsmässigen  Verbindung  von  Staaten  ist
die  Sache  noch  deutlicher.  \Wo  käme  da  auf  einmal  die  juristische
  Person  her,  die  diesen  Staaten  das  gemeinsame  Unternehmen
  und  damit  zugleich  ihre  Souveränität  davonträgt’
Die  Staaten  sollen  sie  selbst  geschaffen  haben  durch  ihren
Vertrag  und  seine  Erfüllung.  Kann  man  derartiges  zuwege
bringen?  Gewiss  kann  man  es,  die  Privatrechtsperson,  auf
die  sich  ja  Lasaxn  hier  beruft,  die  Aktiengesellschaft  z.  B.,
zeigt  das  deutlich.  Aber  dort  steht  die  Sache  doch  so,  dass
das  Gesetz  sagt:  wenn  ihr  diese  Formen  erfüllt,  will  ich
das  Geschäft  so  betreiben  lassen,  dass  es  selbst  und  das  ganze
Vermögen  nicht  euch  mehr  gehört,  ihr  nur  die  Erträgnisse
bekommt,  dafür  aber  auch  nicht  haftet.  Dergleichen  lässt
sich  nicht  einrichten  durch  den  blossen  Entschluss,  wir  wollen
  das  künftig  so  halten.  Aber  Gesetz  und  Obrigkeit,  die
über  diesen  Leuten  stehen,  schützen  das  getrennte  Geschäft
und  Vermögen  vor  ihnen  und  so  komnit  es  zur  juristischen
Person.  Ueber  den  vertragsmässig  verbundenen  Staaten  steht
nichts.  Sie  können  eine  gemeinsame  Bundesgewalt,
eine  Vereinsgewalt  schaffen:  die  Träger  dieser  Gewalt  sind  sie
und  immer  nur  sie.  Man  berufe  sich  nicht  auf  das  Beispiel
der  Schweiz  und  der  Nordamerikanischen  Union.  Dort  ist
ein  neuer  lebendiger  Herrscher  auf  die  Bühne
getreten:  das  Schweizervolk,  das  Volk  der  Union;  die  Schweiz
ist  ein  Staat  mit  reichlich  bemessener  Selbstverwaltung  und
die  Union  desgleichen.  Im  deutschen  Reich  ist  das  eben  nicht
so.  Das  deutsche  Volk  d.h.  die  damit  gemeinte  auserwählte
Reichsbürgerschaft  hat  nur  Anteil  bekommen  an  der
Reichsgewalt  der  deutschen  Regierungen,  wie  die  Staatsbürgerschaft
  verfassungsmässig  Anteil  hat  an  der  Landesstaatsgewealt.
Die  dadurch  entstehenden  Gebundenheiten  und  das  verwickelte
Zusammenarbeiten  erzeugen,  wie  beim  Staate,  das  Bedürfnis
nach  einem  zusammenfassenden  Ausdruck,  wegen  der  grös-