Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  67

seren  Verwickeltheit  vielleicht  noch  mehr  als  dort.  Dazu
kommt  die  unleugbare  Tatsache,  dass  dieser  Bund,  deutsches
Reich  genannt,  für  die  geschichtliche  Grösse,  die  das  deutsche
(iesamtvolk  ja  ist,  den  Dienst  tut,  den  ein  Staat  zu  verrichten
hat  für  das  seinige,  kein  Staat,  aber  ein  seiner  Zeit,  ach  so
heiss  ersehnter  Ersatz  dafür.  Begreiflich  ist  die  Neigung,  es
einen  Staat  zu  nennen  und  damit  ist  ja  für  die  herrschende
Meinung  auch  die  juristische  Persönlichkeit  entschieden.

Aber  all  diese  Begreiflichkeiten  machen  noch  keine  juristische
  Person.  Für  diese  gilt  die  unerbittliche  Frage:  wer
hält  hier  die  rechtliche  Scheidewand,  die  die  verbündeten  Regierungen
  von  ihrer  gemeinsamen  Gewalt  künstlich  trennen
sol?  Denn  künstlich  ist  das.  Der  solches  bei  der  Aktiengesellschaft
  tut,  der  darüber  stehende  Souverän  mit  der  von  ihm
vertretenen  übergeordneten  Rechtsordnung,  der  fehlt  hier.
Das  Vertragsverhältnis  zwischen  den  Verbündeten?  Das  sind
sie  selbst.  Die  Reichsverfassung?  Das  sind  sie  selbst  unter
  Mitwirkung  des  Reichstags.  Es  bleibt  nur  eins:  die  Juristische
  Person  des  Reichs  für  sich  allein  müsste  es  sein,  die  die
Staaten  in  solcher  Weise  bei  Seite  schiebt.  So  ist  es  auch  gemeint.
  Dieses  aber  ist  Münchhausen,  der  sich  amı  eigenen
Zopf  aus  dem  Sumpf  zieht.  Denn  die  juristische  Person,  dieses
  Geschöpf  der  Rechtsordnung,  ist  bloss  dadurch  etwas,  dass
eine  vorhandene  höhere  Macht  dazwischen  tritt  und  sich  für
sie  einsetzt  und  ihre  Daseinsmöglichkeit  gewährleistet.  Und
das  fehlt  ja  gerade.  Ohne  das  ist  sie  nichts  als  Spuk  und
Gespenst  ').

VIDIE  JURISTISCHEN  PERSONEN  DES
ÖFFENTLICHEN  RECHTS.

Der  Staat  ist  der  Simson,  den  man  vergeblich  zu  binden
sucht  mit  den  neuen  Stricken  der  juristischen  Persönlichkeit.

ı)  SEYDEL,  der  mit  seiner  Lelıre  vom  Reich  als  Staatenbund  ursprünglich
  noch  allzusehr  unter  dem  Einfluss  der  Ideen  CALHOUNS  stand,  hat  sich
in  seinen  späteren  Schriften  derart  berichtigt,  dass  LARAND  (Staatsrecht  ]
S.  9  Note  2)  ihm  das  Zeugnis  ausstellen  kann,  die  Bestandsicherheit  des
Reiches  sei  auf  diese  Weise  ganz  gleichwertig  gewährleistet.  Es  fehlt
meines  Erachtens  nur  noch  eine  kräftigere  Betonung  des  Wesens  der
Bundesgewalt.  Wenn  nun  LABAND  seinerseits  auf  die  juristische  Person  des
Reiches  verzichten  würde,  so  würde  das,  was  von  seiner  Lehre  übrig  bleibt.
im  wesentlichen  übereinstimmen  mit  der  SEYDELS.  Das  scheint  mir  ein

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