68  Otto  Mapger,

Die  Gemeinde  ist  ihm  nachgebildet  und  die  Staatenvereinisung
  Reich  teilt  diese  Natur  der  Vereinigten  ganz  von  selbst.

Beide  haben  sie  auch  wie  der  Staat  die  Aufgabe,  das  geschichtliche
  Dasein  einer  Volksgemeinschaft  zu  formen,  die  Gemeinde
  für  das  Volk  einer  Unterabteilung  des  Staatsgebietes,
das  Reich  für  das  Gesanitvolk  der  mehreren  Staatsgebiete,  des
Giesamtgebietes.  Wir  bedürfen  für  diese  zusammengehörigen
Erscheinungen  eines  gemeinsamen  Namens.  Die  Bezeichnung
:Gebietskörperschaft:,  die  nach  Gienkes  Vorgang
namentlich  von  Preuss  vertreten  und  begründet  wurde,  hat
nach  dem  sochen  Gesagten  sehr  viel  für  sich.  Wir  können
sie  aber  nicht  gebrauchen,  da  das  Wort  Körperschaft  doch
allzusehr  darauf  festgelegt  ist,  eine  echte  juristische  Persönlichkeit
  zu  bedeuten.

Ein  solcher  Beigeschmack  fehlt  dem  Wort  »Gemeinwesen,
  womit  der  gewöhnliche  Sprachgebrauch  diese  nämlichen
  Dinge  zusammenzufassen  pflegt.  »Wesen«  mit  irgend
einem  Zusaiz  bedeutet  die  Einrichtungen  und  Tätigkeiten  nach
der  bestimmten  Seite  hin:  Schulwesen,  Gewerbewesen,  studentisches
  Verbindungswesen,  Börsenwesen.  Gemeinwesen  ist
dann,  was  mit  seinen  Einrichtungen  und  Tätigkeiten  alle  Volkssenossen
  schlechthin  angeht.  ;Einen  Inbegriff  von  Angelegenheitene
  nennt  es  Hörner  bei  der  ausführlichen  Behandlung,
die  er  dem  Begriff  gewidmet  hat).

Unter  Gemeinwesen  verstehen  wir  also  den  Staat  und
was  ihn  gleichsteht,  Volkseinrichtungen  zur  Verfolgung  wichtigster
  Zwecke,  die  keine  juristischen  Personen  sind,  mit  denen
aber  im  Verkehr  der  Einfachheit  und  Anschaulichkeit  halber
so  gerechnet  wird,  als  wären  sie  Personen.  Und  dabei  werden
dann  die  einzelnen  Rechtsbeziehungen,  in  welche  das  Gemeinwesen
  tritt,  behandelt  nach  den  dafür  geschaffenen  Rechtsordnungen:
  Verwaltungsrecht,  Bürgerliches  Recht,  Handelsrecht
  u.s.  w.  Das  ist  alles  schon  gesagt  worden.

Da  kann  es  denn  auch  geschehen,  dass  solcher  Rechtsordnung
  gemäss  aus  der  Masse  der  Zwecke  und  Angelegenheiten
  dieses  Gemeinwesens  ein  bestimmtes  Geschäft,  eine  Anstalt,
  ein  Zweckvermögen  sich  loslöst,  ohne  an  ein  anderes

-—n  .

bedeutsamer  Fingerzeig  zu  sein,  in  welcher  Richtung  bei  dieser  so  viel
umstrittenen  Frage  nach  der  Natur  des  Reichs  die  Wahrheit  liegt.
»)  Nat.  und  jur.  Pers.  S.  156  fl.