Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  69

schon  gegebenes  Rechtssubjekt  überzugehen,  um  vielmehr  in
solcher  rechtlicher  Getrenntheit  als  selbständiges  Unternehmen
  betrieben  zu  werden.

Alsdann  erfüllt  sich  hier  das  Wesen  der  juristischen  Person
  in  ihrem  echten  Begriff  und  es  entsteht  eine  juristische
  Person  desöffentlichen  Rechts!)

Das  geschieht  auf  zweierlei  Art:  in  Form  der  Körperschaft
  und  in  Form  der  Anstalt  oder  Stiftung,  entsprechend
den  Grundformen  der  Rechtspersonen  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs.
  Es  leuchtet  aber  ein,  dass  der  innere  Aufbau  hier
wesentlich  anders  bestinnmt  sein  muss  als  dort.  Wohl  haben
wir  auch  hier  mit  Menschen  und  Menschenvereinen  zu  tun,
die  als  Gründer,  Stifter,  Mitglieder  und  Vertreter  in  Betracht
kommen.  Aber  dadurch,  dass  als  der  gleichmässige  Ausgangspunkt
  überall  das  Gemeinwesen  erscheint,  treten  sie
stark  zurück  und  verschiebt  sich  das  Bild  ganz  und  gar.

Daher  konımt  es  auch,  dass  wir,  um  ein  Seitenstück  zu
der  bürgerlichrechtlichen  Vereinspersönlichkeit  zu  gewinnen,
die  dort  den  Vortritt  zu  haben  pflegt,  hier  mit  der  Anstaltspersönlichkeit?)
  beginnen  und  nicht,  wie  man  um  des

)  In  derselben  Weise  findet  HÖLDER  am  Schluss  seiner  Darstellung
des  Gemeinwesens  den  Uebergang  zu  den  an  diesem  hängenden  „wutergeordueten
  rechtlichen  Verbänden*®  (Nat.  und  jur.  Pers.  S.  169).

?)  Das  BGB.  $  89  spricht  hier  von  „Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechts“.  GIERKE,  Deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  645  Note  2  bemerkt
mit  Recht:  Jede  „Stiftung“  sei  im  Rechtssinne  eine  Anstalt.  Er  schlägt
vor,  den  Ausdruck  Stiftung  ganz  der  entsprechenden  juristischen  Person
des  Privatrechts  vorzubehalten.  Das  scheint  mir  zweckmässig  zu  sein.
Dort  beginnt  nämlich  jede  derartige  juristische  Person  mit  einer  Stiftung  im
Sinne  einer  freigebigen  Zuwendung  für  den  bestimmten  Zweck.  Die  öffentliche
  Anstaltspersönlichkeit  kann  auch  ohne  das  beginnen,  ja  sie  wird  ordentlicher
  Weise  damit  beginnen,  dass  das  Gemeinwesen  sich  entschliesst,  sie
aufzustellen  und  einzurichten  in  der  Erwartung  künftiger  Beteiligung  Privater.
  Von  einer  öffentlichen  Stiftungspersönlichkeit  würden  wir  nur  dann
sprechen,  wenn  die  Freigebigkeit  Privater  gleich  von  Anfang  an  mitwirkt
und  dem  Gemeinwesen  geradezu  erst  den  Anstoss  gibt  zu  dieser  Gründung:
  Es  gibt  z.  B.  ein  Bankier  dem  Staate  das  nötige  Geld  zur  Errichtung
einer  Sternwarte,  oder  eine  Bergwerksgesellschaft  liefert  der  Gemeinde
die  Mittel  zur  Errichtung  einer  grossen  Volksbibliothek.  Rechnet  man
auf  Zuwendungen  noch  anderer,  so  wird  man  eine  Öffentliche  Anstaltspersönlichkeit
  für  diese  Dinge  schaffen,  die  dann  um  ihres  Ursprungs  willen
gern  als  Rotschild-Stiftung,  Hibernia-Stiftung  bezeichnet  werden  wird.  —
Doch  wir  greifen  hier  vor.