70  Otto  Mayer,

Namens  willen  erwarten  möchte,  mit  der  öffentlichen  Körperschaft.


1.  Als  Anstalt  bezeichneten  wir  oben  IV.  n.  3  ein
sich  als  dauernd  darstellendes  Unternehmen;  es  stellt  sich
dar  in  den  dem  bestimmten  Zweck  gewidmeten  Mitteln.  Unter
einer  öffentlichen  Anstalt  verstehen  wir  alsdann,  frei
nach  JELLINEK,  seinem  bestimmten  Zweck  der  öffentlichen
Verwaltung  gewidmete  Verwaltungsmittele’).  Oeceffentliche
Verwaltung  aber  ist  alle  unter  der  Leitung  des  Gemeinwesens
  stehende  Wirksamkeit  zur  Verfolgung  von  Zwecken,
die  es  als  die  seinigen  anerkennt.  Wann  das  vorliegt,  ist  jedesmal
  leicht  zu  schen.

Da  die  Gemeinwesen  die  Quelle  aller  öffentlichen  Verwaltung
  sind,  so  gehören  auch  ihnen  von  Haus  aus  alle  öffentlichen
  Anstalten.  Es  ist  aber  denkbar,  dass  eine  Anstalt
rechtlich  gelöst  wird  von  dem  Gemeinwesen,  dem  sie  eigentlich
  zusteht,  dem  Muttergemeinwesen,  wie  wir  sagen,
und  zwar  kann  das  auf  zweierlei  Art  geschehen:

—  so,  dass  ein  anderes  Subjekt  sie  überninımt,  ein  anderes
  Gemeinwesen  oder  ein  beliehener  Unternehnier  (Eisenbahnkonzession)
  ?);

—  oder  so,  dass  sie  betrieben  werden  soll,  ohne  doch  an
ein  anderes  bereits  vorhandenes  Subjekt  angeknüpft  zu  werden.

In  diesem  zweiten  Falle  erkennen  wir  die  Voraussetzungen
für  die  Entstehung  einer  echten  und  gerechten  juristischen
  Person.  Sie  heisst  eine  Juristische  Person
des  öffentlichen  Rechts,  weil  sie  dazu  da  und  geschaffen
  ist,  ein  Stück  öffentlicher  Verwaltung  zu  führen  und
dadurch  in  ihrem  ganzen  Wesen  das  öffentlichrechtliche  Gepräge
  erhält).

Das  Erste  und  Wesentlichste  ist  wieder,  entsprechend  der
Lasanoschen  Formel  für  die  Aktiengesellschaft,  die  rechtliche
  Trennung  von  der  ursprünglichen  Unternehmerschaft.
  Wie  GnErkE‘  sagt:  Soll  die  Einrichtung  ganz  auf
sich  selbst  gestellt  und  das  ihren  Zwecken  dienende  Verniöu
  JELLINEK,  Syst.  der  subj.  öff.  Rechte  S.  224.

&gt;)  Denkbar  wäre  auch  noch  eine  reine  Veräusserung  an  einen  Privatunternehmer,
  der  z.B.  die  bisherige  gemeindliche  Badeanstalt  als  sein  Gewerbe
  weiter  betriebe.  Dann  läge  aber  keine  öffentliche  Anstalt  mehr  vor.

&gt;),  Otto  Mayer,  Deutsch.  Verw.-Recht  II  S.  371.
*)  Deutsch.  Priv.-Recht  I  S.  636.