Die  juristische  Person  und  ilıre  Verwertbarkeit  im  öfl.  Recht.  71

sen  von  allem  sonstigen  öffentlichen  Vermögen  vollkommen
getrennt  werden,  so  wird  eine  öffentliche  Anstalt  mit  eigener
Persönlichkeit  errichtete.

Welcher  Art  ist  nun  aber  diese  Rechtsperson”  Wir  unterscheiden
  ja  Arten  je  nach  der  Rechtsstellung,  welche  denen
dabei  eingeräumt  ist,  deren  Zwecke  gerade  durch
das  Unternehmen  verfolgt  werden,  den  Stiftern,
den  Gründern,  den  Mitgliedern.  Es  ist  unverkennbar,  dass
hier  diese  Eigenschaft  in  erster  Linie  zutrifft  bei  dem  Muttergemeinwesen,
  von  den:  die  ganze  Sache  ausgeht  und  abgezweigt
  ist.  Auf  den  ersten  Blick  wird  man  da  natürlich
auch  geneigt  sein,  ihm  bei  dieser  :Stiftung  und  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts«  die  nämliche  Rechtsstellung  zuzuweisen,
welche  bei  der  privatrechtlichen  Stiftungspersönlichkeit  dem
Stifter  zukonmt.  Allein  dort  ist  der  Zweck  dieser  Stiftung
zugleich  der  eines  sterblichen  Stifters;  sie  soll  sichergestellt
  werden  gegen  seine  menschliche  Vergänglichkeit;  daher
hat  die  juristische  Persönlichkeit  ihre  Spitze  vornehmlich  gesen
  die  Erben  und  Erbeserben  und  ihre  Gläubiger  (vgl.  oben
S.  46).  Hier  dagegen  ist  der  Zweck  zugleich  der  des  Muttergemeinwesens,
  das  nicht  stirbt  und  keine  Erben  hat.

Während  deshalb  dort  der  Gründer  als  solcher  mit  vollzogener
  Gründung  aus  dem  Rechtskreis  der  juristischen  Person
  verschwindet,  bleibt  hier  der  Gründer  sehr  lebendig  hinter
seiner  Gründung  bestehen.  Der  Staat,  oder  wer  sonst  das
Muttergemeinwesen  ist,  behält  das  Unternehmen,  das  Namens
der  juristischen  Person  betrieben  wird,  kräftig  in  seiner  Hand.
Nicht  als  Subjekt  und  Herr  und  Eigentümer  für  alles,  was  da
ist,  tut  er  das,  sonst  wäre  ja  die  Anstalt  keine  gesonderte  juristische
  Person,  aber  durch  das  ihm  vorbehaltene  Recht  der
obersten  Vertreterschaft:  er  bestellt  der  juristischen
Person  ihre  Vorstände  in  seinen  Berufsbeamten  und  celhırenamtlichen
  Vertretungsausschüssen,  über  die  er  noch  Dienstgewalt
  und  Aufsichtsgewalt  ordnet,  um  die  einheitliche  Verwirklichung
  seiner  Absichten  zu  sichern;  das  ganze  Schicksal
der  juristischen  Person  und  ihres  Unternehmens  bleibt  seinen
Erwägungen  höherer  Zweckmässigkeit  im  letzten  Grunde  untergeordnet,


Daraus  ergibt  sich,  dass  dem  Muttergemeinwesen  hier  in
ausgesprochenster  Weise  die  gleiche  Rechtsstellung  zukommt,