72  Otto  Mayer,

wie  sie  bei  den  handelsrechtlichen  und  zivilrechtlichen  juristischen
  Personen  den  Aktionären  und  Vereinsmitgliedern
zugewiesen  ist.  Der  juristische  Bau  der  Anstaltspersönlichkeit
  entspricht  nicht  dem  derpri
vatrechtlichen  Stiftung,  sondern  dem  des
rechtsfähigen  Vereins  —

Eine  ähnliche  Enttäuschung  werden  wir  noch  erfahren,
wenn  wir  die  Frage  aufwerien,  weshalb  hier  der  Staat  seine
Anstalt  nicht  einfach  zu  eigenem  Recht  und  auf  seinen  eigenen
  Namen  behält,  weshalb  er  sie  rechtlich  von  sich  trennen
lässt.  Von  selbst  versteht  sich  diese  besondere  Vorkehrung  hier
so  wenig  wie  auf  dem  Gebiete  des  Zivilrechts;  es  soll  irgend
ein  Vorteil  damit  erreicht,  eine  Sicherheit  geschaffen
werden.  Bei  dem:  rechtsfähigen  Verein  unterscheiden  wir
ja  unter  diesem  Gesichtspunkte  den  wirtschaftlichen  Verein
von  dem  sogenannten  idealen.  \Was  scheint  näher  zu  liegen,
als  die  öffentliche  Anstalt,  wenn  sie  doch  einmal  ihrer  juristischen
  Gestaltung  nach  den  rechtsfähigen  Vereinen  gleicht,
dann  doch  jedenfalls  den  idealen  zuzugesellen  ?

Und  doch,  die  Rechtslage  stimmt  nicht.  Beim  idealen
Verein  war,  wie  wir  sahen,  die  Aufgabe  der  juristischen  Person
  die,  das  Unternehmen  zusammenzuhalten  gegenüber  den
Gefahren,  die  ihm  drohen  aus  der  Mitgliederschaflt
heraus:  diese  ist  unübersichtlich  und  wechselnd,  macht,  ohne
juristische  Persönlichkeit,  den  Rechtsverkehr  für  das  Unternehmen
  fast  unmöglich  und  die  der  Gesellschaftsform  entsprechenden
  Sonderrechte  auf  Auflösung  und  auf  Abfindung
müssen  mehr  oder  weniger  rasch  die  Zersetzung  herbeiführen
(vgl.  oben  S.  37).  Das  alles  trifft  beim  Gemeinwesen  nicht
zu:  seine  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  unter  Gesanıtnamen
ist  unbestritten  und  zerstörliche  Sonderrechte  kennt  es  nicht.

Also  muss  die  Rechtsperson  der  öffentlichen  Anstalt  eine
andere  Absicht  haben;  sie  muss  nicht  nach  innen,  sondern
nach  aussen  blicken  und  ihren  Bestand  rechtfertigen  durch
die  Rücksicht  auf  Aussenstehende.  Damit  sind
wir  auf  das  Vorbild  der  zweiten  Art  von  rechtsfähigen  Vereinen
  geführt,  der  wirtschaftlichen,  der  Aktiengesellschaft
  und  was  ihr  gleicht.  Bei  diesen  waltet  ja  allerdings
eine  solche  Rücksicht  auf  Aussenstehende  und  gibt  den  entscheidenden
  Anstoss  zur  Gestaltung  der  juristischen  Person;