Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  73

es  sind,  wie  wir  wissen,  die  Gläubiger  des  Unternehmens,
die  auf  solche  Weise  zum  Ersatz  für  die  persönliche  Haftung
der  Unternehmer  eine  Sicherstellung  erhalten  sollen  durch
rechtliche  Abschliessung  und  Zusammenhaltung  des  Gesellschaftsvermögens!').


Ganz  so  ist  es  bei  der  Schaffung  der  Rechtsperson  der
öffentlichen  Anstalt  nun  nicht  gemeint;  ohne  diese  hätten  ja
die  Gläubiger,  ordentlicherweise  wenigstens,  den  besten  Schuldner,
  den  es  gibt.  Aber  die  Gläubiger  sind  nicht  die  einzigen
Aussenstehenden,  denen  es  ein  Änliegen  sein  kann,  dass  das
der  Anstalt  gewidmete  Vermögen  auch  ilır  gewidmet  bleibe
und  nicht  zurückfliesse  in  die  grosse  Kasse  des  Staates,  der
Gemeinde,  um  für  andere,  vielleicht  für  sich  betrachtet
ebenso  schöne  oder  noch  schönere  Zwecke  Verwendung  zu
finden,  die  aber  gerade  diesen  Dritten  nicht  gleichwertig  sind
mit  dem  durch  diese  Anstalt  verfolgten.  Solche  Stimmungen
und  Besorgnisse  könnten  dem  Gemeinwesen  gleichgültig  sein,
wenn  es  nicht  selbst  darunter  litte.  Das  ist  aber  dann  der
Fall,  wenn  es  sich  um  eine  Anstalt  handelt,  die  darauf  rechnet,
durch  freigebige  Zuwendungen  der  Leute  genährt
zu  werden:  die  erhält  nichts  melır,  wenn  die  Leute  nicht
sicher  davor  sind,  dass  ihre  zur  Verbesserung  der  Armienpflege
bestimmle  Gabe  augenblicklich  nur  eine  Vermehrung  der
Schutzmannschaft  zur  Folge  hat.  Also  zieht  das  Gemeinwesen
zu  seinem  eignen  Nutz  und  Frommen  zwischen  sich  und
sein  Unternehmen  die  rechtliche  Trennungslinie,  die  die  juristische
  Sonderpersönlichkeit  bedeutet.

Daraus  erklärt  es  sich,  dass  die  Anstaltspersönlichkeit  ihr
hauptsächliches  Anwendungsgebiet  findet  bei  solchen  Anstalten,
  die  ihren  Zwecke  nach  geeignet  sind,  mit  solchen  Zuwendungen
  bedacht  zu  werden.  In  erster  Linie  stehen  die
Wohltätigkeitsanstalten;  die  Kirche  hat  mit  ihren
piae  causae  das  Vorbild  gegeben.  Auch  Anstalten  für  Wissenschaft,
  Kunst,  Unterricht  finden  sich  häufig  so  eingerichtet.
Den  mindestens  ebenso  wichtigen  Zuchthäusern  hat  man  nicmals
  eine  besondere  juristische  Persönlichkeit  beizulegen  versucht:
  ihre  Anziehungskraft  für  freigebige  Zuwendungen  ist
naturgemäss  gleich  Null,  so  dass  es  unnütz  wäre,  hier  nachhelfen
  zu  wollen.

2  -  j—  dien  *  Sin

Vgl.  oben  S.  13  ff.  und  8.  34  fl.