74  Otto  Mayer,

Auch  wo  es  sich  nicht  darum  handelt,  Freigebigkeiten
herauszufordern,  kann  es  zweckmässig  und  für  das  Gelingen
des  Unternehmens  förderlich  sein,  wenn  es  mit  einer  selbständigen
  Finanzwirtschaft  auftritt.  Das  trifft  namentlich  bei
solchen  Anstalten  zu,  die  darauf  berechnet  sind,  im  Grossen
fremde  Gelder  in  Verwaltung  zu  nehmen  und  deshalb
das  besondere  Vertrauen  des  Publikums  geniessen  sollen.
Nicht  als  ob  die  Leistungsfähigkeit  des  Gemeinwesens  als  unmittelbaren
  Schuldners  anzuzweifeln  wäre,  aber  der  Gedanke
ist  störend,  nötigenfalls  selbst  auftreten  und  seine  Rechte  zur
Geltung  bringen  zu  müssen,  damit  die  Mittel  flüssig  gemacht
werden.  Das  erspart  die  Anstalt,  welche  diese  Mittel  durch
ihr  Recht  zusammenhält  und  planmässig  verwendet.  Demgemäss
  finden  wir  die  juristische  Persönlichkeit  bei  Staatsbanken,
  Rentenbanken,  Darlehenskassen,  Depositenkassen,  bei
den  reichsgesetzlichen  Versicherungsanstalten  der  Invalidenversicherung,
  wie  bei  gemeindlichen  Sparkassen  und  Leihhäusern.


2.  Die  öffentlicheKörperschaft  bildet  die  zweite
Art  von  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  und
die  einzige,  die  es  ausser  der  Anstaltspersönlichkeit  noch  gibt.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  $  89  zählt  ausserdem  noch  den
Fiskus  auf  und  begreift  unter  den  »Körperschaften  des  öffentlichen
  Rechts«  auch  die  Gemeinden.  Da  für  uns  weder  das
eine  noch  das  andere  eine  juristische  Person  ist,  so  haben
wir  beides  hier  zu  streichen.  Für  die  Körperschaft  bleibt  auf
diese  Weise  ausschliesslich  der  Fall  übrig,  wo  es  sich  um
einen  zur  juristischen  Person  gehörigen  Verein  handelt;
damit  erhält  dann  auch  der  Begriff  die  sehr  wünschenswerte
grössere  Einfachheit  und  Bestimmtheit').

ı)  Rosin,  Das  Recht  der  öffentlichen  Genossenschaft  S.  40  verstebt  inı
Anschluss  an  GIERKE  unter  Genossenschaften:  „die  im  Staate  bestehenden
  Körperschafteu,  welche  nicht  politische  Gemeinden  sind“.  Danaclı
gehören  Gemeinde,  Staat  und  selbstverständlich  auch  das  Reich  als  Körperschaften
  mit  Junungen  und  Krankenkassen  in  eine  Rubrik.  Für  die  Gemeinde
  kann  man  sich  dafür  auf  BGB.  $  89  berufen,  für  den  Staat  nicht;
das  beweist,  wie  wenig  folgerichtig  das  BGB.  hier  denkt.  Früher  ging
man  ja  mit  dem  entsprechendeu  Wort  Korporation  noch  freigebiger  um.
Dass  die  hier  zu  behandelnden  „rechtsfähigen  Vereine  des  öfleutlicheu
Rechts*  vom  Staat  geschieden  werden  müssen,  wird  bloss  der  nicht  einsehen,
  der  noch  an  die  Lehre  vom  Staat  als  Verein  oder  Gesellschaft  glaubt.
Rosın  will  diese  Scheidung  machen  durch  die  Bezeichnuug  „öffentliche