Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  75

Die  Körperschaft  ist  juristische  Person  des  öffentlichen
Rechts,  also  dazu  da  und  geschaffen,  ein  öffentliches  Unternehmen,
  ein  Stück  öffentlicher  Verwaltung  zu  betreiben.  Das
teilt  sie  mit  der  öffentlichen  Anstaltspersönlichkeit.

Alle  öffentliche  Verwaltung  geht  von  einem  Gemeinwesen
aus,  ordentlicherweise  vom  Staat;  die  juristischen  Personen
des  öffentlichen  Rechts  hängen  daher  an  einem  Muttergemeinwesen,
  als  zu  dessen  Zwecken  gehörig  ihr  Unternehmen
  anerkannt  ist  und  von  dem  es,  um  irgend  einer
Nützlichkeit  willen,  in  solcher  Weise  rechtlich  abgezweigt  ist.
Auch  die  öffentliche  Körperschaft  steht  in  der  daraus  sich  ergebenden
  rechtlichen  Abhängigkeit  von  ihrem  Muttergemeinwesen:
  der  Staat  übt  die  Rechte  der  Gründerschaft,  nur  durch
den  schöpferischen  Willen  seiner  Behörden  kann  die  juristische
Person  zustande  kommen  und  durch  eben  diesen  Willen
kann  sie  enden;  er  übt  zugleich  das  Recht  einer  obersten
Vertreterschaft  mit  massgebendem  Einfluss  auf  ihre  Verwaltung.
  Alles  wie  bei  der  Anstaltspersönlichkeit.

Das  Neue  ist  hier  der  Eintritt  eines  weiteren  Elements
in  den  inneren  Rechtskreis  der  juristischen  Person:  es  gehört
zu  ihr  auch  noch  ein  Verein  von  Menschen,  deren  Zwecke
mit  ihrem  eigenen  zusammenfallen  sollen,  mit  ihrem  Unternehmen
  verfolgt  werden,  und  die  deshalb  rechtlichen  Anteil
an  ihr  haben  sollen.  Sie  in  solcher  Weise  beteiligt  sein  zu
lassen,  ist  als  gute  und  nützliche  Einrichtung  anerkannt  und

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Genossenschaft“;  er  umfasst  damit  das  Nämliche,  was  wir  oben  Körperschaft
  nennen.  Nun  hat  aber  doch  GIERKE  diesem  Wort  ein  allzu  festes
Gepräge  gegeben,  als  dass  man  es,  wo  es  bei  wissenschaftlicher  Auseinandersetzung
  auf  Genauigkeit  ankommt,  so  leicht  gebrauchen  dürfte,  wenn
man  es  nicht  in  GIERKEs  Sinn  versteht.  Rosın  freilich  braucht  ja  daran
keinen  Anstoss  zu  nehmen.  Aber  ist  die  echte  Genossenschaft  in  GIERKES
Sinn  nicht  doch  wieder  ein  viel  umfassenderer  Begriff,  als  der,  den  sie
hier  bezeichnen  soll.  Ist  nicht  der  Staat,  das  Reich,  die  Gemeinde  schliesslich
  auch  Genossenschaft?  —  Aus  Vorsicht  gebrauche  ich  hier  lieber  das
weniger  festgelegte  Wort  Körperschaft.  Beide  Ausdrücke  haben  in  der
Komınission  für  die  zweite  Lesung  des  BGB.  ein  schlechtes  Zeugnis  in
Bezug  auf  ihre  Verwendbarkeit  ausgestellt  erhalten  (Prot.  1S.  478,  S.  505).
Wenn  aber  als  Grund  der  Unbrauchbarkeit  bezüglich  der  Genossenschaft
zwar  der  „unklare  Begriff“,  bezüglich  der  Körperschaft  nur  der  Umstand
geltend  gemacht  wurde,  „dass  nach  einem  verbreiteten  Sprachgebrauche
unter  Körperschaften  ausschliesslich  oder  doch  vorwiegend  solche  Gebilde
verstanden  würden,  welche  im  öffentlichen  Leben  eine  Rolle  spielten“,  so
passt  uns  das  gerade.