76  Otto  Mayer,

die  Form  dafür  bietet  eben  die  Schaffung  einer  juristischen
Person  für  dieses  Unternehmen.  Was  anderwärts  die  Rücksicht
  auf  die  Gläubiger,  die  Rücksicht  auf  die  freigebigen
Spender  ist,  der  treibende  Beweggrund  für  die  Sonderung  des
Unternehmens  und  seines  Vermögens  von  dem  Subjekt,  dem
es  eigentlich  zustünde,  das  ist  hier  die  dadurch  zu  ermöglichende
  Anerkennung  von  Rechten  des
Vereins  undseiner  Mitgliederan  dem  Unternehmen.


Unsere  heutige  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  hat
geschichtliche  Vorläufer,  die  den  Zusammenhang
deutlich  erkennen  lassen.  Selbstverständlich  hat  sie  in  dieser
Gestalt  nicht  immer  bestanden;  das  ast  modernes  Recht,  neuzeitliches
  Verwaltungsrecht  des  Rechts-  und  Verfassungsstaates.
Früher  diente  den  gleichen  Zwecken  vornehmlich  eine  Rechtsform,
  die  den  polizeistaatlichen  Anschauungen  entsprach.
Wenn  eine  öffentliche  Einrichtung  oder  Anstalt  in  Frage  war,
die  zugleich  einen  gewissen  Kreis  von  Untertanen  besonders
anging,  so  veranlasste  der  Staat  das  Nötige;  aber  er  gab  das
Unternehmen  selbst  nicht  aus  der  Hand;  die  besondere  Beteiligung
  jener  Untertanen  brachte  er  vielmehr  dadurch  zum
Ausdruck,  dass  er  sie  zusammenzwang,  um  mit  ihren  geregelten
  Beiträgen  für  die  Kosten  der  Sache  aufzukommen.
Das  ist  der  spassive  Verband‘,  wie  ihn  JELLınek')
nennt,  der  auch  jetzt  noch  Bedeutung  hat.  So  wurden  Deichverbände,
  Wegeverbände,  Schulsozietäten  gebildet.

Da  ist  es  dann  ein  Fortschritt,  wenn  zu  Gunsten  der  Verbundenen
  eine  besondere  juristische  Person  geschaffen  wird,
um  die  von  ihnen  aufgebrachten  Mittel  beisammen  zu  halten
und  der  Behörde  nach  Bedürfnis  zur  Verfügung  zu  stellen.
Viel  zu  sagen  haben  sie  auch  bei  dieser  juristischen  Person
nicht;  man  kann  zweifeln,  ob  sie  mehr  als  Vereinspersönlichkeit
  oder  mehr  als  Anstaltspersönlichkeit  gedacht  ist.  Jedenfalls
  ıst  sie  ganz  privatrechtlicher  Natur.  Das  Unternehmen
selbst,  neben  dem  sie  steht,  ıst  einfach  Staatsverwaltung?).

Die  Neuzeit  macht  daraus  die  öffentliche  Körperschaft,  die
öffentliche  Genossenschaft,  nennen  wir  es,  um  auszudrücken,
was  es  wirklich  ist:  dieöffentliche  Anstaltspersönı)

  Allg.  Staatslehre  S.  625  ff.
*)  OTTO  MAYER,  Deutsch.  Verw.-Recht  II  S.  293.