Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  77

lichkeit  miteineranteilberechtigten  Vereinsmitgliederschaft.
  Die  öffentliche  Anstalt  wird  gelöst  vom
Staate,  der  jene  Rechte  zurückbehält  und  auf  der  andern
Seite  kommen  die  Mitglieder  des  bisherigen  passiven  Verbandes
  heran,  um  aktiv  zu  werden  mit  Rechten  an  der  juristiischen
  Person  und  an  ihrem  Stück  öffentlicher  Verwaltung.
Das  sind  jetzt  subjektive  öffentliche  Rechte,  wie  die  juristische
Person  selbst  jetzt  eine  juristische  Person  des  öffentlichen
Rechts  ist.

Nun  steht  die  Sache  so:  Das  Vorbild  für  die  Gestaltung
dieses  Anteilsrechts  des  Vereins  geben  naturgemäss  die  Mitglieder
  der  zivilrechtlichen  Vereinspersönlichkeit;  es  wird  sich
also  wieder  handeln  um  die  rechtliche  Einflussnahme,  die  in
den  Begriffen  der  Gründerschaft  und  der  obersten  Vertretung
zum  Ausdruck  kommt.  Soweit  könnten  wir  also  wieder  dort
anknüpfen  und  rechtsfähigen  Verein  und  öffentliche  Körperschaft
  als  Seitenstücke  behandeln.

Allein  es  stimmt  deswegen  nicht,  weil  das  Muttergemeinwesen
  mit  seinen  gleichartigen  Rechten  an  der  für  seine  bisherige
  Anstalt  gebildeten  Sonderpersönlichkeit  nicht  einfach
wegfällt,  sondern  ausserdem  noch  bestehen  bleibt.

Das  Ergebnis  ist  also  notwendig  eine  Vereinbarung  zwischen
den  beiden  Anteilsberechtigungen,  eine  Teilung  der  rechtlichen
  Macht  über  die  juristische  Person.  Die  Vereinsmitglieder
bekommen  bestimmte  Mitwirkungsrechte  bei  der  Schaffung
und  Verwaltung  der  Körperschaft,  der  Staat  behält  sich  die
entsprechend  ergänzenden  Rechte  vor,  komplementarische
Befugnisse  sozusagen.

Die  Art,  wie  im  einzelnen  die  Grenzlinie  gezogen  wird,
kann  natürlich  sehr  verschieden  sein).

Die  Gründung  kann  von  dem  Gemeinwesen  allein  ausgehen:
  Berufsgenossenschaft,  wenn  keine  freiwillige
Bildung  zustande  kommt;  möglicherweise  wirkt  dabei  das  unmittelbar
  gründende  Gemeinwesen  und  das,  welches  wieder
über  es  die  Aufsichtsgewalt  üben  lässt,  zusammen:  Ortskrankenkasse.
  In  solchen  Fällen  wird  auch  der  Verein
„wangsweise  gebildet.

Es  kann  das  Prinzip  des  halben  Zwanges  zur  Anwendung

)  Rosıx,  Recht  der  Öff.  Genossenschaft  S.  126  ff.  gibt  eine  systematische
  Zusammenstellung.