78  Otto  Mayer,

kommen,  wobei  für  die  behördliche  Massregel  die  Zustimmung
einer  gewissen  Mehrheit  der  künftigen  Vereinsmitglieder  voraussetzt:
  Zwangsinnung;  es  kann  diesen  nmgekehrt  ein
Recht  auf  die  genehmigende  Mitwirkung  der  Behörde  eingeräumt
  sein:  gewöhnliche  Innung.

Es  kann  auch  freies  Zusammenwirken  beider  Teile  stattfinden,
  der  Behörde  und  des  Vereins;  so  namentlich  bei  gewisen
  Wassergenossenschaften  des  preussischen
Rechts).

Bei  der  Verwaltung  wird  für  das  Laufende  die  Vertreterschaft
  der  Mitglieder  stark  hervortreten;  die  Generalversammlung
  spielt  die  grosse  Rolle.  Daneben  behördliche
Ernennungsrechte  von  Beamten  der  Körperschaft,  unmittelbare
  Geschäftsbesorgung  durch  staatliche  Beamte  und  vor
allem  die  dem  Staate  vorbehaltene  Anfsichtsgewalt
gegenüber  der  vom  Verein  aus  geführten  Vertretung,  die  ihrer
Natur  nach  auch  nichts  anderes  ist  als  eine  Art  Mitwirkung
bei  den  Geschäften  der  juristischen  Person  ?).

Vielleicht  ist  es  unnötig  zu  sagen,  aber  man  kann  nie
wissen:  die  Mitwirkung  des  Staats  oder  sonstigen  Muttergemeinwesens
  ist  selbstverständlich  hier  etwas  ganz  anderes  als  die
behördlichen  Massregeln,  welche  gegenüber  der  juristischen
Person  des  Privatrechts  stattfinden:  Verleihung,  Entziehung,
Eintragung,  Genehmigung,  Aufhebung,  Aenderung  der  Zweckbestimmung.
  Dort  ist  alles  obrigkeitliche  Regelung  des
Privatlebens,  hier  führt  das  Gemeinwesen  ein  Stück
seines  eigenen  Lebens,  das  ja  selbstverständlich  seine
besondere  Rechtsnatur  nicht  verleugnet?).

Was  der  Staat  hier  bei  der  öffentlichen  Körperschaft  tut,
ist  im  wesentlichen  von  der  gleichen  Natur  wie  das,  was  er
bei  der  Anstaltspersönlichkeit  tut,  Verwaltung  seiner  Anselegenheiten,
  Aeusserung  eigener  Lebenstätigkeit  nicht  Bem

  ram  TO  oöÖO  en  Ma.  ii

1)  Rosın  a.  a.  O.  S.  133.

?®)  GIERKE,  Deutsch.  Priv.-Recht  1  S.  619  ff.

3)  Vgl.  oben  S.  44  Note  1.  Der  altmodische  Ausdruck  „Justizpolizei*  gewinnt
  gerade  von  hicr  aus,  wo  die  öffentliche  Anstalt  im  Mittelpunkte  steht,
seine  kräftige  Bedeutung.  Der  Gegensatz  ist  in  der  Tat  ähnlich  wie  der
zwischen  polizeilicher  Genehmigung  eines  gewerblichen  Unternehmens  und
staatlicher  Uebernahme  eines  solchen  Unternehmens,  um  es  als  öffentliche
Anstalt  und  nach  den  für  eine  solche  massgebenden  ganz  neuen  Gesichtspunkten
  zu  betreiben.