Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  79

herrschung  fremder.  Es  ist  hier  nur  zurückgedrängt  durch
das  gleichartige  Mitwirkungsrecht  des  Vereins.

Wenn  man  sich  das  vergegenwärtigt,  leuchtet  der  Gegensatz
  zwischen  dem  rechtsfähigen  Verein  und  der  öffentlichen
Körperschaft  erst  recht  auf.  Hier  handelt  es  sich  in  der  Tat
nicht  nur  um  die  Uebersetzung  eines  zivilrechtlichen  Rechtsinstituts
  ins  Oeflentlichrechtliche.  Die  öffentliche  Körperschaft

ist  mit  ihrer  zweierlei  Art  rechtlich  Beteiligter  etwas  ganz  anderes.


VI.  ÜBERSICHT  UND  ABGRENZUNG  DER
BETEILIGTEN.

Die  juristische  Person  steht  nie  allein  in  der  Welt.  Sie  hat
immer  Andere  hinter  sich,  für  die  sie  da  ist,  für  die  sie  lebt.
Das  können  einzelne  Menschen  sein,  auch  schon  verstorbene,
deren  Andenken  zu  ehren  ihre  Aufgabe  ist  (Stiftung),  oder
auch  solche  Menschen,  wie  sie  kommen  und  gehen  als  Mitglieder
  eines  ihr  beigegebenen  Vereins  (Aktiengesellschaft,  rechtsfähiger
  Verein,  öffentliche  Körperschaft).  An  Stelle  wirklicher
Menschen  können  in  solchen  Beziehungen  zu  ihr  auch  andere
Wesen  stehen,  die  eben  für  derartige  Beziehungen  wie  Menschen
  behandelt  werden:  juristische  Personen.  Eine  juristische
Person  kann  Aktionärin  sein,  Mitglied  eines  rechtsfähigen  Vereins,
  einer  Körperschaft;  auch  Stifterin  kann  sie  werden
wollen,  wenn  sie  ihrer  eigenen  Dauer  etwa  misstraut.  Und
nicht  bloss  juristische  Personen;  auch  das  Gemeinwesen  reiht
sich  hier  ein,  um  unter  seinem  Geschäftsnamen  wie  eine  Person
  teil  zu  nehmen  und  die  Rechte  der  Zugehörigkeit  zu
üben  bei  privatrechtlicher  juristischer  Person,  wie  auch  als
Körperschaftsmitglied.  Dazu  kommt  dann  noch  seine  besondere
  Machtstellung  über  allen  juristischen  Personen  des
öffentlichen  Rechts,  die  an  ihm  hängen.

Das  Verhältnis  der  juristischen  Person  zu  diesen  ihr  Zugehörigen
  ist  rechtlich  geordnet.  Ich  kann  dem  Gedanken
  Gierkes  nicht  folgen,  dass  damit  das  Recht  in  das
Innere  der  juristischen  Person  eindringe.  Die  Person  ist  für
das  Recht  das  Individuum,  das  kein  Inneres  für  das
Recht  mehr  hat.  Aber  da  ich  mit  dem  Ausdruck  »Zugehörige:
  ohnedies  schon  mitten  in  das  Bild  und  Gleichnis  hineingetreten
  bin,  so  will  ich  es  auch  gern  annehmen,  dass  man