so  Otto  Mayer,

hier  von  Persouenrecht,  von  personenrechtlichen
  Verhältnissen  spricht.  Vielleicht  sagte  man
noch  besser:  familienrechtliche  Verhältnisse.  Die  juristische
  Person  bildet  dafür  den  Mittelpunkt.  Nur  dass  sie
nicht,  wie  der  pater  familias,  Rechtsgewalt  hat  über  ihre
Familie,  sondern  umgekehrt  äussert  sich  hier  die  Familienzugehörigkeit
  in  einer  Rechtsgewalt  über  jenes  Haupt:  Recht
der  Gründerschaft,  Herrschaft  über  den  Zweck,  Recht  der
obersten  Vertretung,  wie  wir's  nannten.  Eben  weil  das  so  ist,
will  auch  das  Wort  »Angehörigee  zur  Bezeichnung  dieser  Personen
  nicht  recht  passen.  Doch  komnit  es  ja  nur  daraufan,
sich  verständlich  zu  machen  ').

Danach  würde  man  sich  also  die  Sache  so  vorstellen
können:  wenn  die  juristische  Person  der  Ausgangspunkt  der
Betrachtung  sein  soll,  so  bildet  sie  für  sich  den  innersten
Kreis.  Darum  herum  gruppieren  sich  nun  in  verschiedener
Weise  die  Zugehörigen,  ohne  die  ja  die  juristische  Person
  nicht  sein  kann,  mit  ihr  verbunden  durch  die  verschiedentlich
  gestalteten  Anteilsrechte.  \Wenn  man  das  Recht  der
juristischen  Person  darstellen  will,  wird  man  diesen  Kreis  mit
umfassen  müssen.

Darüber  hinaus  liegt  aber  noch  ein  weiterer  Kreis  von
Menschen  oder  sagen  wir  Personen,  die  für  die  juristische
Person  nicht  ohne  alle  Bedeutung  sind.  Das  sind  die,  in
Rücksichtauf  welche  sie  geschaffen  worden  ist.  Das
könnte  man  ja  auch  von  den  eigentlichen  Zugehörigen  sagen  ;
aber  die  haben  mehr,  bei  ihnen  ist  die  Berücksichtigung  in
ihren  Anteilsrechten  aufgegangen.  Es  gibt  auch  solche
Berücksichtigte,  die  draussen  stehen  geblieben  sind.
Hierin  verhalten  sich  die  verschiedenen  Arten  von  juristischen
Personen  verschieden.

1,  In  Theorie  des  franz.  Verw.-Rechts  S.  427  hatte  ich  den  Ausdruck
„Selbstverwaltungsberechtigte“  «ebraucht.  Im  Deutsch.  Verw.-Recht  11
S.  377  suchte  ich  nach  dem  Vorbild  von  „Staatsangehöriger*  das  Wort
„Angehöriger“  zu  verallgemeinern.  Aber  ich  hatte  eben  dabei  den  Staat
nur  verwaltungsrechtlich,  d.  h.  von  aussen  betrachtet.  Jetzt  sehe  ich,  dass
er  mit  den  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  die  ich  dort  behandelte,
  überhaupt  nicht  zu  vergleichen  ist.  Der  farblosere  Ausdruck
„Zugehörige*,  den  ich  jetzt  verwende,  wird  hoffentlich  bleiben  können.
Mit  einem  möglichst  unverständlichen  Fremdwort  wäre  die  Sache  freilich
einfacher  erledigt.