Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  81

Die  juristische  Persönlichkeit  des  idealen  Vereins
dient  wesentlich  nur  den  Mitgliedern,  die  privatrechtliche
  Stiftungspersönlichkeit  dem  Stifter;  die
öffentliche  Körperschaft  ebenso  vereinigt  unter
ihren  Zugehörigen  alle,  um  deren  willen  sie  geschaffen  wird,
das  Gemeinwesen,  an  dem  sie  hängt  und  die  Vereinsmitglieder.
  Hier  gibt  es  diesen  weiteren  Kreis  also  nicht.

Anders  ist  es  beim  wirtschaftlichen  Verein  und
seinen  handelsrechtlichen  Seitenstücken,  wie  auch  bei  der
öffentlichen  Anstaltspersönlichkeit.  Hier  ist
der  Entstehungsgrund  der  juristischen  Person  geradezu  die
Rücksicht  auf  eine  bestimmte  Art  von  sDritten«  Essind
solche,  die,  wie  man  in  volkstümlicher  Sprechweise  sagen
kann  »ihr  Geld  in  dem  fremden  Unternehmen  stecken  haben«:
die  Gläubiger  der  Aktiengesellschaft,  des  wirtschaftlichen
Vereins  überhaupt,  de  Beschenker  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalt,
  die  Einleger  der  öffentlichen  Renten-Bank,
der  Sparkasse,  der  Landesversicherungsanstalt:  Um  ihretwillen
  und  um  ihnen  eine  Sicherheit  zu  geben  und  so  ihr
Vertrauen  anzuziehen,  ist  die  gesonderte  Persönlichkeit  dieses
Unternehmens  eingerichtet  worden.  Sie  bleiben  deshalb  ihr
gegenüber  doch  Fremde,  Nichtzugehörige,  ohne  irgend
ein  Anteilsrecht  an  ihr.  Aber  die  Durchbrechung  der  rechtlichen
  Ordnung,  welche  die  juristische  Person  vorstellt,  wenn
dadurch  gerade  das  Interesse  geschädigt  wird,  das  ihnen
mittels  jener  gesichert  werden  soll,  kann  ihnen  Rechtsansprüche
  geben  auf  Wiedergutmachung.

Daher  lıaften  z.  B.  die  Aktionäre  und  der  Vorstand  der
Aktiengesellschaft  den  Gläubigern  dieser,  wenn  durch  unzulässige
  Gewinnausschüttungen,  Verteilungen  u.  s.  w.  die  rechtliche
  Gesondertheit  des  Vermögens  der  juristischen  Person
missachtet  worden  ist  (HGB.  8  217,  $  241).  Aehnliche  Verantwortlichkeiten
  legt  BGB.  $  53  den  Liquidatoren  des  rechtsfähigen
  Vereins  auf.

Bei  den  öffentlichen  Anstaltspersönlichkeiten  können  die
Zuwendungen  der  Dritten  als  Zuwendungen  an  das  Muttergemeinwesen
  unter  Auflage  der  Verwendung  für  diesen  Zweck
betrachtet  werden,  was  für  den  Fall  der  Einziehung  der  Anstalt
die  Anwendung  des  8  527  BGB.  rechtfertigen  würde.  Doch  wird
hier  stets  Fürsorge  getroffen  sein  durch  vorgängige  Statuten-Alhandlungen

  für  Laband.  6